Radfahren in der Fahrbahnmitte: Wann das erlaubt ist
Für Radfahrer gilt grundsätzlich das Rechtsfahrgebot. Das bedeutet aber nicht, dass man sich auf dem Zweirad in Gefahr bringen muss. Welche Ausnahmen gelten.
Viele Autofahrer reagieren ungeduldig, wenn sie hinter einem Fahrrad auf der Straße fahren. Der erste Impuls ist oft, zu überholen – auch wenn der Platz dafür nicht ausreicht.
Diese Ungeduld führt dazu, dass Radfahrer häufig gedrängt werden und sich gezwungen fühlen, nach rechts auszuweichen, um den Autos Platz zu machen. Doch das ist nicht immer die sicherste Option. Tatsächlich können Radfahrer in vielen Fällen die Fahrbahnmitte nutzen, um sich vor Gefahren zu schützen.
Was das Rechtsfahrgebot bedeutet - und was nicht
Das Rechtsfahrgebot bedeutet nämlich nicht, dass Radfahrer sich gefährlich nah an den Fahrbahnrand drängen müssen. Der Gesetzgeber verlangt lediglich, dass Radfahrer möglichst weit rechts fahren, jedoch ohne sich selbst zu gefährden. Empfohlen wird ein Mindestabstand zwischen 80 Zentimetern und 1 Meter zum Fahrbahnrand.
Je nach Verkehrslage und Straßensituation kann dieser Abstand variieren. So kann bei dichtem Verkehr auch mal ein Abstand von 40 Zentimetern ausreichend sein, während bei besonderen Gefahren wie hohen Bordsteinen oder tiefen Gullydeckeln ein Sicherheitsabstand von mehr als einem Meter erforderlich sein kann.
Parken Autos rechts neben der Fahrbahn, empfiehlt die Radlobby Österreich gar einen Abstand von 1,20 bis 1,80 Meter von abgestellten Fahrzeugen - um vor plötzlich sich öffnenden Autotüren geschützt zu sein.
Ein weiteres Problemfeld können Straßen mit Straßenbahngleisen sein. Weil in die Straße eingelassene Schienen ein permanentes Unfallrisiko sind, sollten Radfahrer nach Ansicht der Radlobby konsequent in der Fahrbahnmitte bleiben.
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Straßenbenutzung mit dem Fahrrad: Was gilt?
Grundsätzlich ist im Straßenverkehr zwischen Radfahrern und Autofahrern immer gegenseitige Rücksichtnahme geboten.
So dürfen Radfahrer auf Straßen etwa nicht nebeneinander fahren und dadurch andere behindern. Der Bußgeldkatalog sieht dafür eine 20-Euro-Strafe vor, bei Gefährdung anderer sogar 25 Euro, bei einem Unfall 30 Euro.
Wer das Rechtsfahrgebot ohne Not mißachtet, muss 15 Euro bezahlen. Bei Behinderung anderer sind 20 Euro fällig, bei Gefährdung weiterer Straßenteilnehmer 25 Euro, bei einem Unfall 30 Euro.
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