Rechtsanwalt Lenßen klärt - Darf ich im Wald oder im Garten selbst einen Weihnachtsbaum schlagen?

Ist es erlaubt, einen Christbaum selbst zu schlagen? Rechtsanwalt Ingo Lenßen klärt auf.<span class="copyright">Getty Images, Ingo Lenßen</span>
Ist es erlaubt, einen Christbaum selbst zu schlagen? Rechtsanwalt Ingo Lenßen klärt auf.Getty Images, Ingo Lenßen

Es ist schon beinahe Weihnachten - es ist also höchste Zeit, einen Weihnachtsbaum zu besorgen. Doch darf man den Christbaum eigentlich selber schlagen? Kann man ihn einfach so mit dem Auto transportieren? Rechtsanwalt Ingo Lenßen erklärt, was erlaubt ist und was nicht.

Darf man den Weihnachtsbaum Zuhause im eigenen Garten schlagen?

Haben Sie Nadelbäume im eigenen Garten, könnte der „schönste Baum“ des Jahres ja auch aus dem eigenen Bestand gewählt werden. Vor dem Fällen von Bäumen auf dem Privatgrundstück sollten Sie sich bei Ihrer örtlichen Gemeindeverwaltung erkundigen, ob es eine „Baumschutzsatzung“ gibt. Darin ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen man im eigenen Garten einen Baum fällen darf (zum Beispiel werden Bäume ab einem bestimmten Stammumfang geschützt und dürfen nicht gefällt werden). Ein Verstoß gegen die Baumschutzsatzung kann teuer werden.

Darf man in den Wald gehen und den Weihnachtsbaum selbst schlagen?

Wenn Sie zum Weihnachtsfest dagegen Ihren Baum selbst schlagen wollen, wenden Sie sich am besten an das örtliche Forstamt. Dort kann man Ihnen Auskunft erteilen, wo sich die entsprechenden Schonungen auf dem Gemeindegebiet befinden, auf denen die Schlagstellen liegen. Mitunter müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen – auch darüber wird Sie die Forstverwaltung aufklären. Ebenso über die Kosten, die für das Baumschlagen anfallen. Meist werden dazu Termine vor Ort mit Forstmitarbeitern angeboten, die mitunter auch beim Fällen helfen.

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Keinesfalls sollten Sie ohne die erforderliche Erlaubnis einen Tannenbaum in einer „Nacht-und-Nebel-Aktion“ selbst schlagen. Das ist rechtlich betrachtet Diebstahl und kann zu einer Geldstrafe führen. Bei einem Wert des Baums von weniger als 50 Euro wird dieser regelmäßig nur auf Antrag des Eigentümers verfolgt. Häufig wird das Verfahren auch gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt.

Beschädigen Sie bei Ihrer illegalen Baumfäll-Aktion umstehende Pflanzen und Bäume, verschärft sich eine mögliche Strafe (zum Beispiel Sachbeschädigung). Und dringen Sie gar in einen umzäunten Bereich ein, machen Sie sich zudem des Landfriedensbruchs strafbar. Diese Grundsätze gelten auch, wenn es sich um einen Privatwald handelt.

Was ist beim Transport des Baums mit dem eigenen Pkw zu beachten?

Der Tannenbaum muss so verstaut und gesichert werden, dass er nicht zur Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer wird. Zum Beispiel darf er beim plötzlichen Bremsen nicht verrutschen. Für den Transport im Kofferraum oder auf dem Autodach gilt:

  • Wenn der Baum nicht weiter als 1,50 Meter herausragt, darf dieser im Kofferraum transportiert werden. Hier sollte die Spitze nach hinten zeigen. Zudem ist zu beachten, dass Blinker und Scheinwerfer nicht von den Ästen verdeckt werden.

  • Beim Transport auf dem Autodach sollten Sie den Weihnachtsbaum mit Gurten an einem Dachgepäckträger fixieren. Auch dabei muss der Stamm nach vorne zeigen, die Baumspitze nach hinten. Beachten Sie: Die Äste dürfen nicht über die Seiten des Fahrzeugs hinausragen.

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Ob im Kofferraum oder auf dem Dach: Ragt die Tannenspitze mehr als einen Meter über die Rückstrahler des Kfz hinaus, ist sie mit einer hellroten Fahne, einem Tuch oder einer Tafel von mindestens 30 mal 30 Zentimeter Größe zu kennzeichnen. Weil der Baumtransport in der Weihnachtszeit häufig in der Dämmerung oder zur Nachtzeit stattfindet, ist außerdem eine rote Lampe anzubringen. Sichern Sie die Ladung nicht ordnungsgemäß oder fehlt die rote Fahne, riskieren Sie jeweils ein Bußgeld.


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Wo darf ich den Christbaum hinstellen und wo nicht?

Wollen Sie den Weihnachtsbaum vor dem Haus aufstellen, ist er zu sichern und darf den Gehweg nicht beeinträchtigen. Alles, was Fluchtwege behindert oder Brandgefahr birgt, hat im Treppenhaus natürlich nichts zu suchen.

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Stolpert jemand über die Weihnachtsdekoration im Treppenhaus oder ist in Notfällen der Fluchtweg nicht frei begehbar, hat derjenige, der dekoriert hat, als Verursacher für den Schaden einzustehen.

Außendekorationen sind sturmsicher zu befestigen. Zum Beispiel müssen Christbäume auf dem Balkon ausreichend befestigt sein und dürfen nicht zu nah am Geländer stehen, damit sie nicht auf die Straße fallen können. Kontrollieren Sie die Befestigung deshalb regelmäßig.

Wer zahlt die Schäden, wenn der Weihnachtsbaum Feuer fängt?

Verwenden Sie Wachskerzen am Baum, ist besondere Sorgfalt angebracht. Denn obwohl das eine Weihnachtsbaum-Tradition ist, brennt so ein trockener Baum nunmal schnell lichterloh. Ausgetrocknete Nadeln wirken hier wie ein Brandbeschleuniger. Greift das Feuer auf die Wohnungseinrichtung über, ersetzt in der Regel die Hausratversicherung die Schäden – egal, ob durch Feuer oder Löschwasser verursacht. Auch der Schaden an den Geschenken wird abgedeckt. Schäden am Haus deckt eine Brandversicherung ab.

Beachten Sie: Kann der Versicherer Ihnen grobe Fahrlässigkeit nachweisen – haben Sie zum Beispiel echte Kerzen am Baum unbeaufsichtigt brennen lassen –, kann die Versicherung ihre Leistung entsprechend der Schwere des Vorwurfs kürzen.

Wie entsorge ich den Weihnachtsbaum richtig?

Sie sollten davon Abstand nehmen, den Weihnachtsbaum nach Dreikönig einfach aus dem Fenster zu werfen. Das mag in Schweden Brauch sein, doch hierzulande können Sie sich strafbar machen. Zum Beispiel durch fahrlässige Körperverletzung, wenn ein Passant getroffen wird. Zudem haften Sie für etwaige Sachschäden; wenn der Baum zum Beispiel als Wurfgeschoss ein geparktes Kfz beschädigt.

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Auch sollten Sie Ihren Weihnachtsbaum keinesfalls wild entsorgen, indem Sie ihn etwa in den angrenzenden Wald legen. Werden Sie dabei erwischt, droht Ihnen ein teilweise sattes Bußgeld. In Bayern werden dafür 50 Euro fällig.

In der Regel holen die Kommunen an bestimmten Tagen nach dem Jahreswechsel die abdekorierten Bäume kostenlos ab. Achten Sie auf die Bekanntgabe von Terminen und öffentlichen Sammelstellen im gemeindlichen Abfallkalender, in der Tageszeitung oder auf der Homepage Ihrer Gemeinde. Manche Gemeinden bieten auch individuell zu vereinbarende Abholtermine an oder verweisen auf die (kostenpflichtige) Abgabemöglichkeit bei den Recyclinghöfen.