Roller darf nicht auf dem Gehweg parken

So eigentlich nicht: Das Parken auf Gehwegen ist offiziell verboten - auch ohne ausdrückliches Hinweisschild.
So eigentlich nicht: Das Parken auf Gehwegen ist offiziell verboten - auch ohne ausdrückliches Hinweisschild.

Mit dem Zweirad lässt sich an jedem noch so beliebten Ort ein freies Fleckchen zum Parken finden - oft unter Zuhilfenahme des Bürgersteigs. Eine gängige Praxis, die teuer werden kann.

Berlin (dpa/tmn) - Es ist üblich, aber nicht rechtens: Das Abstellen von Motorrad oder Roller auf dem Gehweg ohne entsprechende Beschilderung.

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) macht beim Parken auf dem Gehweg keinen Unterschied zwischen einem Roller oder einem Auto. «Alle versicherungspflichtigen Zweiräder müssen (und dürfen) auf der Straße parken», erklärt der Auto Club Europa (ACE). 

Ausnahme: Ein blaues Verkehrszeichen (Nummer 315) mit einem halb auf dem Gehweg stehenden PKW darauf erlaubt das Parken von Fahrzeugen auf dem Bürgersteig explizit. Dann dürfen Pkws halb und Zweiräder sogar ganz auf dem Bürgersteig stehen. 

Motorrad- und Rollerfahrer wissen vermutlich: In der Praxis wird das nicht explizit erlaubte Parken auf dem Bürgersteig selten mit Bußgeldern geahndet. Falls doch, muss der Zweirad-Fahrer das Bußgeld aber in Kauf nehmen. Laut dem ADAC wird das unerlaubte Parken auf dem Gehweg aktuell mit 20 Euro bestraft. In der Novelle der StVO vom 28. April 2020, die aufgrund eines Formfehlers derzeit nicht greift, sind mindestens 55 Euro vorgesehen.