Router-Zwang bei Glasfaser: Bundesnetzagentur trifft wichtige Entscheidung

Welchen Router man daheim nutzt, steht jedem Haushalt frei. Doch gilt das auch für Glasfaser? Die Bundesnetzagentur hat nun eine wichtige Entscheidung getroffen.

Die Bundesnetzagentur hat eine wichtige Entscheidung zum Thema freie Wahl der Endgeräte für den Internet-Anschluss, also Modem und Router, getroffen. "Die aus VDSL- und Kabelnetzen bekannte freie Wahl des Endgeräts am Netzabschlusspunkt gilt weiter auch für Glasfasernetze", sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.

Die freie Wahl vom Modem und Router für den heimischen Internet-Anschluss ist gesetzlich festgeschrieben. Mehrere Verbände aus der Telekommunikations-Branche hatten jedoch eine Ausnahme für Glasfasernetze gefordert. Die gibt es nicht.

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Glasfaser-Anschlüsse nicht störanfälliger

FritzBox für Glasfaser und DSL
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Schon 2022 hatten verschiedene TK-Verbände, etwa ANGA oder BREKO, in einem Antrag an die Bundesnetzagentur um einen Erlass einer Allgemeinverfügung nach § 73 Abs. 2 TKG für FTTH-Netze gebeten.

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Der strittige Punkt dabei: Wo hört das Netz des Betreibers auf und ab welchem Punkt ist der Nutzer verantwortlich? Sieht man sich einen Glasfaser-Anschluss an, wird die Leitung in Haus oder Wohnung zu einer Anschlussdose geführt. Dahinter folgen dann Modem (ONT, Optical Network Termination) und Router. ONT und Router können, wie zum Beispiel bei den FritzBoxen, auch in einem Gerät stecken.

Nach Lesart des Gesetzes endet das Netz des Anbieters an der Anschlussdose. Dahinter, also für Modem und Router, sind die Haushalte zuständig und können die Geräte frei wählen. Die Verbände hatten jetzt aber gefordert, das Modem noch als Teil des TK-Netzes zu sehen.

Begründet wurde dies mit der besonderen Empfindlichkeit von passiven optischen Glasfasernetzen, in denen der letzte Übertragungsabschnitt von mehreren Endnutzern gemeinsam belegt wird. Interessant auch: Es geht dabei nicht nur um die Störung des eigenen Anschlusses. Fehlerhafte Glasfasermodems sollen in bestimmten Fällen auch für Störungen von anderen Netzteilnehmern verantwortlich sein.

Die Bundesnetzagentur hat das geprüft und sieht eine Ausnahme vom gesetzlichen Regelfall als nicht gerechtfertigt an. Zwar könne es in Einzelfällen zu Störungen kommen, jedoch sollten diese genauso beherrschbar sein wie in Kabel- und VDSL-Netzen, so die Begründung der Bundesnetzagentur.

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