Rutschgefahr im Herbst - In diesen Fällen müssen Sie den Fußweg von Laub befreien

Deshalb müssen Sie jetzt wieder den Fußweg freikehren<span class="copyright">Getty Images</span>
Deshalb müssen Sie jetzt wieder den Fußweg freikehrenGetty Images

Herunterfallendes Laub und Nässe können Fußwege im Herbst in glatte Rutschbahnen verwandeln. Welche Regeln gelten und wann Mieter selbst Hand anlegen müssen, diese Gefahrenstellen zu beseitigen, lesen Sie hier.

Um Gefahren zu vermeiden, gibt es auch im Herbst eine Räumpflicht. Für Schnee und Eis ist es zwar noch zu früh, aber auch Laub oder heruntergefallene Kastanien stellen eine Gefahr dar.

Laub im Herbst: Wer muss es entfernen?

Die Verkehrssicherungspflicht auf Straßen und Gehwegen liegt erstmal bei den Städten und Gemeinden. Diese müssen dafür sorgen, dass Menschen gefahrlos von A nach B kommen. Diese Pflicht kann jedoch per Satzung an die Grundstückseigentümer weitergegeben werden. Die wiederum können das über eine Klausel im Mietvertrag an die Mieter weiterreichen.

Wichtig ist also erstmal, die Situation zu klären: Übernimmt die Gemeinde vielleicht auch die Gehwegreinigung, gibt es einen Hausmeisterdienst, der das Laub entfernt oder müssen Sie vielleicht sogar selbst ran? Steht nichts davon im Mietvertrag, sind Sie als Mieter erstmal raus aus der Nummer.

Übrigens geht es dabei nicht nur um Gehwege: Die Stadt München beispielsweise definiert in ihrer Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung ein sogenanntes Vollanschlussgebiet in der Innenstadt. Dort übernimmt die Stadt die Laubbeseitigung. Außerhalb dieses Gebiets sind die Grundstückseigentümber verpflichtet, „Gehwege, die Parkbuchten, die Radwege und die Straße einschließlich der Straßenrinne bis zur Mitte der Fahrbahn zu reinigen“.

Bei Bedarf sollten Anwohner täglich kehren

Die genauen Regelungen rund um Laubentfernung bei Ihnen kennt die zuständige Gemeinde. Allgemein gelten diese Regeln:

  • Zeiten: Die Regelungen für die Räumpflicht sind in der Regel die gleichen wie beim Winterdienst. Werktags zwischen 7 Uhr und 20 Uhr bzw. am Wochenende ab 9 Uhr müssen die Gehwege frei sein.

  • Laubbläser: Wer das Laub mit einem Laubbläser entfernen will, sollte auch hier die Regeln kennen. Da die Geräte recht laut sind, ist der Betrieb in Wohngebieten auf 9 bis 13 Uhr sowie 15 bis 17 Uhr eingeschränkt.

  • Häufigkeit: Sie müssen nicht den ganzen Tag den Gehweg überwachen und jedes Blatt sofort entfernen. Jedoch müssen Sie spätestens dann handeln, wenn das Laub eine geschlossene Schicht bildet. Da die Rutschgefahr bei nassem Laub oder nach frostigen Nächten steigt, sollten Sie auch in diesen Fällen aktiv werden.

  • Urlaub: Auch im Urlaub oder auf Geschäftsreise ist man nicht von der Räumpflicht befreit. Vielmehr müssen Sie sich darum kümmern, dass jemand das Laub vor Ihrem Haus regelmäßig entfernt, wenn Sie selbst nicht da sind.

  • Kein Verursacherprinzip: Übrigens müssen Sie das Laub auf dem Gehweg vor Ihrem Haus auch dann entfernen, wenn es von einem Baum Ihrer Nachbarn stammt. Das sogenannte Verursacherprinzip gilt nicht.