Mäuse oder Ameisen in der Wohnung: In diesen Fällen muss der Vermieter zahlen

Mäusedreck in den Schränken, Wespen unterm Dach, Kakerlaken im Keller: Wir klären, welche Rechte Sie als Mieter*in gegenüber Ihren Vermieter*innen haben, wenn der Kammerjäger anrücken muss.

Tummeln sich ungebetene Untermieter aus dem Tierreich in der Mietwohnung, ist das manchmal mehr als nur eklig. Manche Gäste, etwa Mäuse oder Kakerlaken können auch Krankheiten übertragen. Da stellt sich schnell die Frage, wer für die Beseitigung der Schädlinge verantwortlich ist – und wer am Ende den Kammerjäger bezahlt. Wir garnieren die kleine Übersicht mit einigen Urteilen aus einer Sammlung, die der Kammerjägerdienst Rentokil zusammengestellt hat.

Grundsätzlich sind zuerst mal die Vermieter*innen zuständig, wenn es um die Beseitigung von Schädlingen in angemieteten Wohnungen geht. Sobald Sie einen Schädlingsbefall feststellen, sollten Sie umgehend die Vermieter*innen kontaktieren und eine angemessene Frist setzen. Wird diese nicht eingehalten, können Sie die Kosten für professionelle Bekämpfungsmaßnahmen an die Vermieter*innen weiterberechnen.

Wichtig: Wie t-online betont, sollten Sie die Frist einhalten. Und selbst bei starkem Schädlingsbefall auf gar keinen Fall versuchen, auf eigene Faust Gift zu verspritzen oder Fallen zu legen. Sonst tragen Sie für eventuelle Nachbesserungsmaßnahmen und Schäden die Kosten – und das Verhältnis zu den Vermieter*innen dürfte leiden.

Wenn die Vermieter*innen nicht nachweisen können, dass Mieter*innen den Befall selbst verursachen, haben sie auch die Kosten zu tragen. Zudem gilt: Einmalige Bekämpfungskosten können nicht als Betriebskosten auf die Mieter*innen umgelegt werden können und Miet-Klauseln, denen zufolge die Mieter*innen die von ihnen bewohnten Räume auf eigene Kosten von Schädlingen freizuhalten haben, sind unwirksam.

Urteile:

  • Aufforderung, Frist: AG Bremen, AZ: 25 C 0118/01, 25 C 118/01

  • Vermieter trägt Kosten: LG Muc, I 20 S 19147/00 WM 2001, 245

  • Betriebskostenumlage: AG HH, AZ: 45 C 35/01

  • Mietklausel: AG Bonn: AZ: 6 C 277/84

Ersatzunterkunft, Mietminderung

Ein Kammerjäger in gelber Warnweste und mit gelbem Sprühbehälter sprüht einen Bereich unterhalb eines Heizkörpers am Fußboden ein.
Ein Kammerjäger in gelber Warnweste und mit gelbem Sprühbehälter sprüht einen Bereich unterhalb eines Heizkörpers am Fußboden ein.

Ist ein Schädlingsbefall so heftig, dass ihm nur durch drastische Maßnahmen wie Gift beizukommen ist, die sich über Wochen hinziehen können, haben Vermieter*innen auch die Kosten für eine ersatzweise Unterbringung zu tragen. Wenn Reste von Schädlingsbekämpfungsmitteln dafür sorgen, dass die Wohnung nicht in der vereinbarten Weise genutzt werden kann, sprich unbewohnbar ist, haben Mieter*innen je nach Ausmaß der Beeinträchtigung das Recht die Miete zu mindern und auch Anspruch auf Schadenersatz.

Urteil: Amtsgericht Aachen, AZ: 80 C 569/97

Wespennester: Manchmal gilt Gefahr im Verzug

Angesichts von Wespennestern auf Terrasse, Balkon oder auf dem Dachboden müssen Mieter*innen ihre Vermieter*innen ebenfalls und unter Einhaltung einer angemessenen Frist informieren, erklärt zumindest der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.

Ausnahmen gelten bei Gefahr im Verzug: Laut einem Urteil des AG Meppen konnte ein Mieter, der unter dem Dach gleich mehrere Wespennester entdeckte, sofort und ohne Rücksprache mit dem Vermieter die Entfernung veranlassen.

Urteil: AG Meppen AZ: 8 C 92/03


Dieser Artikel kann Partnerlinks enthalten, von denen Yahoo und/oder der Herausgeber möglicherweise eine Provision erhält, wenn Sie über diese Links ein Produkt oder eine Dienstleistung erwerben.