Schleichwerbung: Cathy Hummels wehrt sich gegen Vorwürfe

Der „Verband Sozialer Wettbewerb“ hat gegen Cathy Hummels eine einstweilige Verfügung erwirkt: Sie soll auf Instagram Schleichwerbung betrieben haben. Das Landgericht München aber entschied, dass Beiträge mit Markennamen nicht zwingend als Werbung gekennzeichnet werden müssen.

Cathy Hummels hat mehr als 300.000 Instagram-Follower. Das macht die Ehefrau des Fußballnationalspielers Mats Hummels zu einem begehrten Werbeträger für Konzerne. Postings, in denen die Influencerin auf spezielle Marken verweist, kennzeichnet sie als „bezahlte Partnerschaft“. Doch Kritiker werfen ihr vor, nicht alle Werbe-Posts entsprechend zu benennen.

Cathy Hummels verdient mit Werbepostings gutes Geld. Doch sie nutzt ihren Instagram-Account auch für private Mitteilungen. (Bild: Getty Images)
Cathy Hummels verdient mit Werbepostings gutes Geld. Doch sie nutzt ihren Instagram-Account auch für private Mitteilungen. (Bild: Getty Images)

Der „Verband Sozialer Wettbewerb“ hat Hummels daher wegen insgesamt 15 Posts verklagt und eine einstweilige Verfügung gegen sie erwirkt. Hier hätte die 30-Jährige Firmennamen genannt und auf deren Webseite verlinkt, ohne die Posts als Werbung zu kennzeichnen. Hummels ging in Berufung, ihre Anwälte argumentieren, dass es sich bei den beanstandeten Postings nicht um Werbung handele, weil kein Geld geflossen sei. Die Nennung der Produktnamen sei eine reine Service-Leistung für ihre Follower.

In einem Fall jedoch hatte sie das Bild eines Kinderwagens samt Markennamen gepostet, ohne den Beitrag als Werbung zu kennzeichnen, obwohl der Wagen eindeutig ein Geschenk des Herstellers war. Das sei ihrer Mandantin „durchgerutscht“, argumentierten Hummels Anwälte während des Berufungsverfahrens vor dem Münchner Landgericht laut der „Süddeutschen Zeitung“.

Die Richterin gab Hummels zwar insofern Recht, als dass Sie Beiträge, für die sie kein Geld erhalte, auch nicht als Werbung kennzeichnen müsse. Die Nutzer von Instagram wüssten inzwischen, dass das Betreiben derartiger Accounts finanziellen Interessen dient und „Influencer“ ein Beruf sei. Dabei machte die Vorsitzende während des Prozesses immer wieder klar, was sie von diesem neuen Berufsfeld hält: „Nur weil wir diese Arbeit für überflüssig halten wie einen Kropf, heißt es noch lange nicht, dass es verboten ist.“

Die einstweilige Verfügung gegen Hummels hob sie jedoch nicht auf. Auch wegen des nicht gekennzeichneten Kinderwagen-Posts: Der Verstoß zeige, dass durchaus Wiederholungsgefahr bestehe. Sie muss also vorläufig weiterhin jeden Post mit Markennennung auch als Werbung kennzeichnen.

Ein abschließendes Urteil wurde indes noch nicht gefällt, dies soll in einem Hauptsacheverfahren geschehen. Beide Seiten wollen grundsätzlich klären lassen, was als Werbung gekennzeichnet werden muss und was nicht. So könnte der Fall schließlich bis vor den Bundesgerichtshof wandern und wegweisend sein.