So klappt's mit dem Autoverleihen

Hamburg (dpa/tmn) - Sein Auto mal kurzfristig im Bekanntenkreis verleihen - das ist nicht unüblich. Doch sollten sich Besitzer darüber klar sein, wer im Zweifel haftet. Grundsätzlich sind Entleiher in der Pflicht und müssen für alle entstehenden Schäden aufkommen, sagt Anwältin Daniela Mielchen.

Nach einem Unfall kommt in der Regel aber die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs für Fremdschäden auf. «Besteht eine Vollkaskoversicherung, reguliert sie den Schaden am eigenen Fahrzeug», sagt die Fachanwältin für Verkehrsrecht. Für alle weitergehenden Zahlungen, wie etwa Selbstbeteiligungen oder Höherstufungen, müssen jedoch Entleiher aufkommen.

Machen wir es lieber schriftlich

Besonders dann, wenn weder eine Voll- noch Teilkaskoversicherung besteht, rät Daniela Mielchen dazu, Haftungsfragen vorab anzusprechen. Und sie auch schriftlich zu fixieren. «Das ist wichtig, um insbesondere dem Fahrzeugentleiher zu verdeutlichen, welche Pflichten er übernimmt», sagt sie. «Es ist auch sinnvoll festzuhalten, welche Vorschäden das Auto hat.» Auch der ADAC rät zu Schriftlichem und bietet online Musterschreiben an.

Wer sein Auto an Freunde und Bekannte weitergibt, muss auch dafür sorgen, dass alle wichtigen Papiere an Bord sind. «Die Zulassungsbescheinigung Teil I muss der Fahrer immer dabei haben. Sie ist der Nachweis, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß zugelassen wurde», so der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Wer sein Fahrzeug anderen überlasse, müsse zudem vorher prüfen, ob der Nutzer auch im Besitz einer Fahrerlaubnis ist.

Wer darf vielleicht nicht ans Steuer?

Das Verleihen der Versicherung zu melden, ist nicht zwingend notwendig. «Allerdings ist es sinnvoll, sich die eigenen Versicherungsbedingungen genau anzuschauen, denn möglicherweise wurde der Versicherungsschutz auf bestimmte Fahrer oder Personengruppen wie die Familie begrenzt», sagt Daniela Mielchen. Für den Fall jedoch könne in der Regel die Police auch vorübergehend erweitert werden.

Wer sein Auto regelmäßig in fremde Hände gibt und hierfür Geld nimmt, wird juristisch anders behandelt. «Leihe und Miete sind nicht das gleiche», sagt die Anwältin. «Bei der Leihe stellt der Verleiher dem Entleiher den Gegenstand kostenlos zur Verfügung. Bei der Miete hingegen wird der Gegenstand gegen Zahlung eines vereinbarten Mietzinses überlassen.» Wer sein Auto regelmäßig privat vermiete, müsse auch beachten, dass Einnahmen hieraus nur bis zu einer Grenze von 256 Euro pro Jahr steuerfrei seien.

Plattformen sind nicht unumstritten

Die gilt auch, wenn das Fahrzeug über Portale angeboten wird. Versichert wird der Wagen für die Zeit der Vermietung über die Plattform, die dafür eine Provision erhält. Solche Portale sind aber nicht unumstritten.

«Wer ein Fahrzeug gewerbsmäßig vermietet, muss es nach geltendem Recht auch so bei der Zulassungsstelle anmelden und versichern», erklärt Michael Brabec vom Bundesverband der Autovermieter (BAV). «Dann ist eine jährliche Hauptuntersuchung Pflicht und auch die Versicherung stuft den Wagen anders ein.» Damit werde der besonderen Beanspruchung von Mietautos Rechnung getragen.

Darf ich überhaupt gewerblich vermieten?

Auch Daniela Mielchen sieht die private Autovermietung über gewerbliche Plattformen zumindest als umstritten an. «Jeder, der das macht, sollte regelmäßig prüfen, ob sein Handeln nicht als gewerblich eingeordnet werden könnte. Denn dann könnten mögliche Steuernachzahlungen und Bußgelder drohen.»

Auch müsse ein Autobesitzer klären, ob die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung das Vermieten auf einer gewerblichen Plattform zulasse. Auf der sichereren Seite seien Autofahrer daher, wenn sie ihr Auto rein privat weitergeben würden.