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So kommen langjährig Versicherte nach Insolvenz in Frührente

Wer 45 Jahre lang in die Rentenkasse eingezahlt hat, kann früher als andere in Rente gehen. Wie dabei Zeiten der Arbeitslosigkeit angerechnet werden, hängt von den genauen Umständen ab.
Wer 45 Jahre lang in die Rentenkasse eingezahlt hat, kann früher als andere in Rente gehen. Wie dabei Zeiten der Arbeitslosigkeit angerechnet werden, hängt von den genauen Umständen ab.

Wer 45 Jahre lang in die Rentenkasse eingezahlt hat, kann früher als andere in Rente gehen. Beim Berechnen der Mindestversicherungszeit kann es auch auf Zeiten der Arbeitslosigkeit ankommen.

München (dpa/tmn) - Besonders langjährig Beschäftigte können nach einer Insolvenz ihres Arbeitgebers einen Anspruch auf Frühverrentung haben. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts, auf die die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

Demnach werden für die Rentenberechnung auch dann Zeiten der Arbeitslosigkeit berücksichtigt, wenn der Betroffene zuletzt nicht mehr beim insolventen Arbeitgeber, sondern bei einer Transfergesellschaft beschäftigt war (Az.: L 1 R 457/18).

Vom Arbeitsverhältnis in die Transfergesellschaft

Im konkreten Fall war der spätere Kläger bis Ende Januar 2012 bei einer Aktiengesellschaft (AG) und nach deren Insolvenzanmeldung noch bis zum 31. Oktober 2012 in einer Transfergesellschaft beschäftigt. Danach war er bis zum Beginn der Altersrente im Juli 2015 arbeitslos.

In einem zwischen dem Kläger, dem Insolvenzverwalter der AG und dem Geschäftsführer der Transfergesellschaft geschlossenen dreiseitigen Vertrag waren die Aufhebung des Beschäftigungsverhältnisses mit der AG und die Begründung eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses mit der Transfergesellschaft vereinbart worden.

Der Kläger beantragte später eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährige Versicherte. Diese erfordert eine Mindestversicherungszeit von 45 Jahren (540 Monate). Bei dem Kläger wäre diese gegeben, wenn die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld bei ihm auf die Mindestversicherungszeiten angerechnet würden.

Diesen Antrag lehnte die Rentenversicherung aber ab mit dem Argument, die Arbeitslosigkeit werde nur angerechnet, wenn diese durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers entstanden sei. Im vorliegenden Fall sei der Kläger jedoch noch bei der Transfergesellschaft angestellt gewesen - und daher finde eine Anrechnung der Arbeitslosigkeit nicht statt.

Auch auf Unterschrift vom Insolvenzverwalter kommt es an

Das Landessozialgericht sah das nun anders und entschied, die Zeiten müssten angerechnet werden, wenn es nach bereits eingetretener Insolvenz des letzten Arbeitgebers zu einem Beschäftigungsverhältnis mit einer Transfergesellschaft und danach zu keinem Beschäftigungsverhältnis mit anderen Arbeitgebern mehr gekommen ist.

Zudem müssen der Aufhebungsvertrag und der befristete Arbeitsvertrag mit der Transfergesellschaft vom Insolvenzverwalter unterzeichnet worden sein. Dann sei die Insolvenz in dieser Konstellation die wesentliche Ursache für die spätere Arbeitslosigkeit, so die Richter.