Steuer 2017: Ausfüllen der "Anlage KAP" kann sich rechnen

Steuer-Serie (Teil 6): In vielen Fällen müssen Steuerzahler ihre Kapitalerträge akribisch auflisten. Dafür gibt es auch Geld zurück.

Berlin. Zwar sollte sich mit der Abgeltungsteuer das lästige Ausfüllen der "Anlage KAP" erübrigen. Doch es gibt etliche Fälle, in denen Steuerzahler verpflichtet sind, ihre Kapitalerträge akribisch aufzulisten. Etwa dann, wenn mit der Abgeltungsteuer nicht gleich auch Kirchensteuer einbehalten wurde. Oder Steuerzahler Kapitalerträge aus dem Ausland erhalten haben. In anderen Fällen wiederum sollten Steuerzahler die "Anlage KAP" ausfüllen, wenn sie kein Geld verschenken wollen. So können sich etwa Anleger, die es versäumt haben, ausreichend hohe Freistellungsaufträge zu stellen, über die Steuererklärung zu viel gezahlte Abgeltungsteuer zurückholen. Beim Ausfüllen der Bögen helfen die Jahressteuerbescheinigungen der Banken. "Diesen können Steuerzahler entnehmen, welche Erträge und Steuern sie einzutragen haben", sagt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine.

Sparerpauschbetrag Jedem Anleger steht ein Sparerpauschbetrag von 801 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 1602 Euro (Verheiratete) zu (Zeile 12 bis 13). Bis zu dieser Höhe bleiben Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne steuerfrei. Allerdings auch nur dann, wenn Anleger daran denken, ausreichend hohe Freistellungsaufträge bei ihren Kreditinstituten zu stellen. Wer dies versäumt oder etwa die 801 beziehungsweise 1602 Euro ungeschickt auf die einzelnen Institute verteilt, hat im vergangenen Jahr zu viel Abgeltungsteuer bezahlt. "Steuerzahler haben die Möglichkeit, sich die zu viel gezahlte Steuer übe...

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