Telefon, Handy, Internet – neue Kündigungsfristen ab Dezember

Die Novelle des Telekommunikationsgesetzes tritt am 1. Dezember in Kraft. Damit werden unter anderem die Kündigungsfristen für Telefon-, Internet- und Handy-Verträge verbraucherfreundlicher.

Die Novelle des Telekommunikationsgesetzes bringt unter anderem neue Kündigungsfristen mit sich. (Bild: Getty Images)
Die Novelle des Telekommunikationsgesetzes bringt unter anderem neue Kündigungsfristen mit sich. (Bild: Getty Images)

Die Laufzeiten bei Verträgen für Internet, Mobilfunk oder Telefon sind bisher wenig kundenfreundlich. Erst nach einer oft 24-monatigen Mindestvertragslaufzeit ist es möglich, zu kündigen. Doch wer die Frist dafür verpasst, ist nicht selten ein weiteres komplettes Jahr an den Vertrag gebunden.

Verlängerungen von einem Jahr nicht mehr möglich

Das ändert sich ab dem 1. Dezember dieses Jahres, wenn die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft tritt. Anbieter dürfen dann nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit bei nicht fristgerechter Kündigung den Vertrag nicht mehr um ein ganzes Jahr verlängern.

Die Mindestvertragslaufzeit darf zwar immer noch 24 Monate betragen, aber die automatischen Verlängerungen von 12 Monaten wird es nicht mehr geben. Das gilt sowohl für neue, als auch bestehende Verträge.

„Haben Sie z.B. nach den 24 Monaten nicht gesagt, ob Sie kündigen oder wie Sie den Vertrag fortführen möchten, dann kommen Sie jederzeit mit einer einmonatigen Kündigungsfrist aus einem automatisch verlängerten Vertrag heraus. Telefon-, Internet- und Mobilfunkverträge, die sich automatisch immer wieder um lange Zeiträume verlängern, werden damit der Vergangenheit angehören“, so die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Regelungen bei Störungen und zu geringer Bandbreite

Die Änderungen im TKG bringen noch einige weitere Neuerungen und mehr Rechte für Verbraucher*innen mit sich. Neben den kürzeren Kündigungsfristen bei automatischen Vertragsverlängerungen, gibt es nun auch exakte Regelungen zu Minderungen für gestörte Anschlüsse.

Auf der Facebook-Seite der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen diskutieren Nutzer über das neue TKG:

So steht Kund*innen ab dem 3. Kalendertag nach Eingang einer Störungsmeldung bei einem Komplettausfall eine Entschädigung zu. Für den 3. und 4. Tag beispielsweise 10 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts, aber mindestens 5 Euro. Auch bei versäumten Kundendienst- und Installationsterminen darf künftig die monatliche Rechnung um 20 Prozent (mindestens aber 10 Euro) gekürzt werden.

Stimmt die vertraglich vereinbarte Bandbreite nicht, sieht das TKG nun ebenfalls Möglichkeiten für Kündigung und Minderung vor. Den Beweis dafür müssen die Kund*innen erbringen. Um die Messungen entsprechend durchzuführen, stellt die Bundesnetzagentur hier Breitbandmessungen für mobile und feste Internetzugänge zur Verfügung.

Alle Neuerungen zum überarbeiteten Telekommunikationsgesetz finden Sie hier zusammengefasst bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

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