Teures Park-Drama: Fahrer zahlt 200 Euro für nur fünf Minuten

Ein Autofahrer parkte lediglich fünf Minuten auf einem Privatparkplatz und wurde nicht abgeschleppt. Doch Monate später flatterte eine saftige Rechnung über 200 Euro ins Haus. Der Parkplatzbesitzer ließ die anwaltliche Abmahnung ganz einfach per App zustellen.

Nur mal kurz für fünf Minuten auf einem Privatparkplatz halten, um Geld abzuheben – das bleibt schon unbemerkt, denken sich viele. Doch auch in so kurzer Zeit hat der Parkplatzbesitzer das Recht, das Fahrzeug abschleppen zu lassen. Die Kosten muss der Autofahrer dann tragen.

In Montabaur ging ein Parkplatzbesitzer jedoch noch weiter. Statt den Wagen abschleppen zu lassen, verschickte er eine anwaltliche Abmahnung. Mithilfe einer speziellen App fotografierte er das Fahrzeug und schaltete einen Anwalt ein. Wenig später erhielt der Fahrer ein Schreiben mit einer Unterlassungserklärung und einer Rechnung über 200 Euro, wie die Onlineausgabe der Frankfurter Allgemeinen berichtet. Der Bericht stammt vom Vater des jungen Falschparkers.

Autofahrer beugt sich und zahlt die Strafe

Der Parkplatz liegt zentral gegenüber der Post und wird häufig genutzt, wie der Autor berichtet. Nur wenige Schilder deuten darauf hin, dass es sich um einen Privatparkplatz handelt. Anstatt einen Abschleppdienst zu rufen, setzt der Besitzer offenbar lieber auf teure Unterlassungserklärungen. So spart er sich den Aufwand, während der Autofahrer mit hohen Kosten belastet wird.

Der FAZ-Autor zeigt Verständnis dafür, dass der Besitzer sich über die unerlaubte Nutzung seines Parkplatzes ärgert. Trotzdem wandte er sich an das Unternehmen des Besitzers und erklärte, dass es sich bei dem Parksünder um einen jungen Mann mit begrenzten finanziellen Mitteln handle. Daraufhin wurde die Strafe um etwa 40 Euro reduziert. Ein ADAC-Anwalt riet, den Betrag zu zahlen, da die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs gering seien.

Der Autofahrer entschied sich schließlich, die Zahlung zu leisten, und fand Trost darin, dass der Parkplatzbesitzer die Unterlassungserklärung nur einmal durchsetzen kann. Eine Wiederholung ist nur möglich, wenn derselbe Fehler erneut passiert. Sollte dies nicht erneut vorkommen, gilt der Besitzer als "geschäftserfahren" und kann die Anwaltskosten dann nicht mehr auf den Falschparker abwälzen.

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