Touchscreen-Bedienung darf nicht vom Fahren ablenken

Bei Regen sollten Autofahrer ihren Scheibenwischer einschalten. Doch was, wenn sich dessen Intervalle nur per Touchscreen einstellen lassen?
Bei Regen sollten Autofahrer ihren Scheibenwischer einschalten. Doch was, wenn sich dessen Intervalle nur per Touchscreen einstellen lassen?

Autofahrer dürfen elektronische Geräte beim Fahren nicht in der Hand bedienen. Doch was gilt für einen eingebauten Touchscreen, wenn damit Funktionen des Autos wie ein Scheibenwischer bedient werden?

Karlsruhe (dpa/tmn) - Einen fest eingebauten berührungsempfindlichen Bildschirm im Auto dürfen Fahrer nur dann bedienen, wenn dies mit einem kurzen, den Straßen- und Wetterverhältnissen angepassten Blick zusammengeht. Alles andere wird ähnlich wie ein Handyverstoß geahndet.

Dies gilt selbst dann, wenn das Berühren des Touchscreens die Steuerung von Fahrzeugfunktionen wie den Scheibenwischer betrifft.

Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe (Az.: 1 Rb 36 Ss 832/19), über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Intervall-Steuerung nur per Menü

In dem Fall ging es um einen Autofahrer, der im Regen unterwegs war. Die Scheibenwischer ließen sich hier am Lenkrad ein- und ausstellen. Um aber die Intervalle zu erhöhen, musste der Mann die Untermenüs des fest in der Mittelkonsole eingebauten Touchscreens aufrufen. Das lenkte ihn so ab, dass er auf gerader Strecke von der Straße abkam.

Das Amtsgericht verurteilte den Mann daraufhin wegen verbotener Nutzung eines elektronischen Geräts zu 200 Euro Geldbuße und einem Monat Fahrverbot. Dagegen wehrte sich der Mann, denn er wertete den Touchscreen als sicherheitstechnisches Bedienteil.

Touchscreen-Bedienung darf nicht ablenken

Doch das OLG Karlsruhe bestätigte das Amtsgerichtsurteil. Für die Ablenkung macht es demnach keinen Unterschied, welcher Zweck mit dem elektronischen Gerät konkret verfolgt wird - sprich: Es muss nicht allein um Kommunikation oder Navigation gehen.

Da solch ein Bildschirm viele Funktionen hat, komme es auch nicht darauf an, ob der Scheibenwischer gesteuert werden sollte oder etwas anderes, entschied das OLG. Solche Geräte dürften nur unter den Voraussetzungen der Straßenverkehrsordnung - also zum Beispiel über Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion - genutzt werden oder aber nur verbunden mit einem kurzen, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepassten Blick.

Somit ist die Benutzung fest verbauter Geräte im Gegensatz zur Bedienung von elektronischen Geräten in der Hand zwar nicht grundsätzlich verboten. Man darf sich aber nicht ablenken lassen.