Umzug für den Job bringt Steuervorteile

Berlin (dpa/tmn) - Ein Umzug ist in aller Regel teuer. Wer aber aus beruflichen Gründen den Wohnort wechselt, kann die Aufwendungen dafür zumindest als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Das schmälert das zu versteuernde Einkommen und kann zu einer Steuererstattung führen.

Diese Regelung gilt zum Beispiel für Steuerpflichtige, die ihren Wohnort bei einem Arbeitgeberwechsel verändern, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Sie gelte aber auch bei erstmaliger Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit oder bei der Versetzung durch den Arbeitgeber. Auch eine Verkürzung der Fahrzeit zur Arbeit um mindestens eine Stunde pro Tag kann nach Angaben von Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine den beruflich bedingten Wohnortwechsel rechtfertigen.

Nicht alle entstandenen Kosten müssen auch belegt werden

Absetzbar sind etwa Aufwendungen für den Transport, die Fahrt zur Besichtigung der neuen Wohnung, Makler, doppelte Mietzahlungen sowie Reparaturen von Transportschäden. Diese Kostenpunkte müssten anhand von Belegen nachgewiesen werden, sagt Bauer.

Zusätzlich zu diesen allgemeinen Umzugskosten können laut Bauer aber noch Pauschalbeträge für sonstige Umzugskosten angesetzt werden. Dazu zählten zum Beispiel Aufwendungen für die Renovierung der alten Wohnung, die Änderung des Telefonanschlusses, das fachgerechte Anbringen von Gardinen, die Verpflegung für Umzugshelfer sowie Ummelde- und Umschreibungsgebühren. Für die Inanspruchnahme dieser sogenannten Umzugskostenpauschalen braucht es keine Nachweise, sagt Bauer.

Die Umzugskostenpauschalen werden jedes Jahr angepasst

Übersteigen die sonstigen Umzugskosten die Höhe der Pauschalen, können alternativ die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden. Dann seien allerdings die entsprechenden Nachweise zu erbringen, sagt Bauer. In der Regel seien die Pauschalen aber ausreichend hoch bemessen.

Zudem werden die Pauschbeträge nach Angaben von Daniela Karbe-Geßler jährlich angepasst. Zum 1. April werden sie wieder erhöht. Berechtigte können dann 886 Euro für sonstige Umzugskosten ansetzen. Bislang waren es 870 Euro. Jede weitere Person aus dem Haushalt, die mit umzieht, kann zudem 590 Euro pauschal steuerlich geltend machen, sagt Karbe-Geßler. Daneben sind noch umzugsbedingte Nachhilfekosten in Höhe von 1181 Euro je Kind abzugsfähig.

Für Personen, die zuvor keine eigene Wohnung hatten, gelten diese Pauschalbeträge nicht. Sie dürfen nur 177 Euro, statt bislang 174 Euro in der Steuererklärung als Umzugskostenpauschale angeben.

Entscheidend ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts

«Maßgeblich für die Ermittlung der Umzugskostenpauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts», sagt Jana Bauer. Wer also am 31. März auf gepackten Umzugskartons in seiner alten Wohnung sitzt und am 1. April den Umzugswagen in Richtung neue Heimat belädt, der muss die bis zum 31. März gültigen Pauschalen anwenden. Die erhöhten Pauschalen gelten also, wenn der Tag vor dem großen Einladen des Umzugsgutes nach dem 31. März liegt.

Angegeben werden die Umzugskostenpauschalen in der Anlage N der Einkommensteuererklärung als weitere Werbungskosten. Diese finden sich in den Zeilen 47 bis 49.

Auch privat bedingte Umzüge sind mitunter abzugsfähig

Übrigens: Auch wenn der Umzug nicht beruflich bedingt ist, können manche Kosten, die bei einem Umzug anfallen, steuerlich geltend gemacht werden. Jana Bauer nennt etwa Aufwendungen für ein Speditionsunternehmen. Sie sollten in der Steuererklärung als haushaltnahe Dienstleistungen angegeben werden. Abzugsfähig seien 20 Prozent der angefallenen Aufwendungen, maximal bis zu 4000 Euro.

Aber auch Kosten für Renovierungsarbeiten der alten Wohnung, die im Zusammenhang mit dem Umzug stehen, sowie Handwerkerkosten für die Montage neuer Möbel oder den Einbau der Küche können Eingang in die Steuererklärung finden. Auch hier können 20 Prozent der angefallenen Kosten angegeben werden. Der Höchstbetrag liegt mit bis zu 1200 Euro aber etwas niedriger.