Unfallflucht nach Parkrempler: Reicht Zettel von Zeugen?

Wer nach einem Parkrempler den flüchtigen Verursacher zur Verantwortung ziehen will, kann sich nicht allein auf einen Zettel von Zeugen berufen.
Wer nach einem Parkrempler den flüchtigen Verursacher zur Verantwortung ziehen will, kann sich nicht allein auf einen Zettel von Zeugen berufen.

Ärgerlich, Sie kommen zum Parkplatz zurück und entdecken ein Schaden am Auto. Der Verursacher ist getürmt - aber was ist das? Ein Zettel von Zeugen nennt das Kennzeichen des Schuldigen. Hilft das?

Berlin (dpa/tmn) - Zeugen eines Parkremplers hinterlassen einen Zettel mit der Angabe vom Nummernschild des flüchtigen Verursachers. Das allein reicht vor Gericht aber nicht aus, zumal wenn die Beobachter ihre Identität verheimlichen. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte, über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet (Az.: 111 C 3 154/18).

Im konkreten Fall entdeckte ein Mann einen Schaden an seinem Auto, als er zum Parkplatz zurückkehrte. Vom Verursacher fehlte jede Spur? Fast, denn zwei Zettel von vermeintlichen Beobachtern des Parkremplers fanden sich am Wagen. Darauf notiert: ähnliche, aber unterschiedliche Kennzeichen eines polnischen Fahrzeugs.

Kontaktdaten wie Telefonnummer oder Namen hatten die vermeintlichen Zeugen jedoch nicht hinterlassen. Mit diesen Angaben gelang es trotzdem, einen polnischen Transporter ausfindig zu machen. Nun verlangte der Mann Schadenersatz in Höhe von rund 1600 Euro.

Das hatte vor Gericht jedoch keinen Erfolg. Der Mann konnte nicht nachweisen, dass der polnische Transporter den Schaden wirklich verursacht hatte. Die Zettel reichten dafür nicht aus. Zum einen wichen diese voneinander ab und zum anderen blieben die Schreibenden anonym, so dass sie nicht als Zeugen in Frage kommen konnten. Der Mann blieb auf dem Schaden sitzen.