Urteil in Hessen: Versehentliche Trunkenheit durch Schnapspralinen unglaubwürdig

Die Behauptung, durch das Essen von Schnapspralinen versehentlich betrunken zu sein, ist unglaubwürdig. Bei 1,32 Promille hätte ein Mann bis zu 0,3 Liter Hochprozentiges trinken müssen, wie das Amtsgericht Frankfurt am Main mitteilte. (JUAN BARRETO)
Die Behauptung, durch das Essen von Schnapspralinen versehentlich betrunken zu sein, ist unglaubwürdig. Bei 1,32 Promille hätte ein Mann bis zu 0,3 Liter Hochprozentiges trinken müssen, wie das Amtsgericht Frankfurt am Main mitteilte. (JUAN BARRETO) (JUAN BARRETO/AFP/AFP)

Die Behauptung, durch das Essen von Schnapspralinen versehentlich betrunken geworden zu sein, ist laut einem Urteil aus Hessen unglaubwürdig. Bei den in seinem Blut gemessenen 1,32 Promille Alkohol hätte ein Mann 0,2 bis 0,3 Liter Hochprozentiges trinken müssen, wie das Amtsgericht Frankfurt am Main am Freitag mitteilte. Das entspräche mindestens 132 Kirschwasserpralinen einer bekannten Marke. (Az.: 907 Cs 515 Js 19563/24)

Der Angeklagte war in einer Januarnacht mit 1,32 Promille Alkohol im Blut mit seinem Auto durch Hofheim am Taunus gefahren. Dadurch war er nicht mehr in der Lage, sein Auto sicher zu führen. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe und zog seinen Führerschein ein.

In der Verhandlung gab der Mann an, dass er nach einem Saunabesuch unterzuckert im Auto auf dem Parkplatz eingeschlafen sei. Von einem unbekannten Pärchen habe er einen Beutel mit etwa tischtennisballgroßen und vermutlich mit Wodka gefüllten Pralinen angeboten bekommen. Davon habe er acht oder neun Stück gegessen. Dass sie mit Alkohol gefüllt gewesen seien, habe er nicht bemerkt.

Das stufte das Gericht als unglaubwürdig ein. Selbst unter der Berücksichtigung, dass er Pralinen gegessen habe, die so groß waren wie Tischtennisbälle, und selbst wenn er zwölf statt neun verzehrt hätte, hätten diese für den bei ihm gemessenen Promillewert von 1,32 jeweils immer noch mehr als zwei Zentiliter eines 40-prozentigen Alkohols enthalten müssen.

Ob ein solches Produkt dann noch als Praline bezeichnet werden könne, sei zweifelhaft, befanden die Richter. Bei dieser Menge sei "absolut fernliegend", dass der Angeklagte die Alkoholfüllung nicht wahrgenommen habe.

ald/cfm