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Lange Haftstrafe: 27-jähriger Kölner erschlug seinen Stiefvater mit der Axt

Ein Ehestreit zwischen Mutter und Stiefvater eines 27-Jährigen soll eskaliert sein.

Wegen Totschlags ist Maurice S. am Montag von Kölner Landgericht zu achteinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Damit hat die 21. Große Strafkammer dem Antrag der Staatsanwältin entsprochen. Die Richter sehen es als erwiesen an, dass der 27-Jährige in der Nacht zum 22. April des vergangenen Jahres „mit direktem Tötungsvorsatz“ seinen 53 Jahre alten Stiefvater erschlagen hat. Einen „minder schweren Fall“, wie ihn die Verteidigung, auf vier Jahre Haft plädierend, geltend gemacht hatte, schließt die Kammer aus, auch wenn sie Maurice S. unter anderem zugute hält, das „familiäre Beziehungsgeflecht“ habe die Tat „begünstigt“, er habe sie spontan verübt, und sie sei „von affektiver Anspannung gekennzeichnet“ gewesen. Von einer Affekthandlung im Sinne des Gesetzes könne aber keine Rede sein. Maurice S. sei, obgleich zu Tatzeit bis zu einem gewissen Grad alkoholisiert, uneingeschränkt schuldfähig gewesen. Eifersuchtsdrama endete tödlich Der 27-Jährige hatte mit seiner Mutter und seinem Stiefvater in einem Einfamilienhaus in Dünnwald zusammengewohnt, allerdings in einer eigenen, abgeschlossenen Wohnung. Zwischen den Eheleuten kam es immer wieder zu Streit, nachdem die Frau ihrem Mann eine Affäre gestanden hatte. Nicht nur den Seitensprung hielt er ihr vor, sondern er beschuldigte sie auch, im Mai 2017 versucht zu haben, ihn bei einem gemeinsamen Urlaub in Kroatien zu vergiften. Daran knüpft sich die Annahme der Angehörigen des Mannes, er sei einem „Mordkomplott“ zum Opfer gefallen: Maurice S. und seine Mutter hätten gemeinsam geplant, den 53-Jährigen umzubringen. Bei der Beweiserhebung nahm daher die Erörterung der Frage einigen Raum ein, ob es so gewesen sein könnte. Zwar sei die „Deutung er Tat in Richtung Mordkomplott verständlich“, sagte der Vorsitzende Richter Jörg Michael Bern in der Urteilsbegründung, doch über Spekulationen gehe der Verdacht nicht hinaus. Die Kammer habe sich an Beweise zu halten und nicht an Mutmaßungen über einen „denkbaren alternativen Geschehensablauf“. Er wies darauf hin, der Ehemann, der in jenem Urlaub tatsächlich erkrankte und ins Krankenhaus kam, später eingeräumt habe, er habe den Vorwurf der Vergiftung in Reaktion darauf erfunden, dass ihm seine Frau die außereheliche Beziehung gestanden hatte. Außerdem hätten Untersuchungen der kroatischen und deutschen Behörden den Verdacht nicht bestätigt. Mit „unbedingtem Vernichtungswillen“ gehandelt Weitgehend schenkt die Kammer der Darstellung Glauben, die Maurice S., der „von Beginn an Verantwortung für die Tat übernommen“ und „glaubhaft Bedauern bekundet“ habe, vom Tatgeschehen gegeben hat. Demnach kam der Stiefvater kurz vor Mitternacht nach einer langen Zechtour nach Hause, verschaffte sich Zutritt zur Wohnung des Stiefsohns, bei dem sich die Mutter aufhielt, und schimpfte auf sie ein. Danach beruhigte er sich halbwegs und verschwand. Nach etwa zehn Minuten kehre er zurück, hämmerte gegen die verschlossene Wohnungstür und schrie Maurice S., nachdem dieser ihm aufgemacht hatte, an, was ihm einfalle, ihn in seinem eigenen Haus auszusperren. Die Bemerkung des Stiefsohns, das Haus sei bereits auf die Mutter überschrieben, brachte das Fass zum Überlaufen. „Das war ein großer Fehler, du hast etwas Unverzeihliches getan“, empörte sich der Stiefvater. Die Männer gingen aufeinander los, rangen miteinander, schubsten und boxten sich. In einem Moment griff Maurice S. hinter sich und bekam eine Axt, die nach seinen Angaben zu Dekorationszwecken auf einer Fensterbank lag, zu fassen. Zwei Mal schlug er mit voller Wucht zu. Der zweite Hieb durchtrennte den Rückenmarkskanal des Stiefvaters zwischen zwei Halswirbeln; blutüberströmt starb er am Tatort. Unterdessen hatte die Mutter einen Notruf abgesetzt. Damit habe sie ihre Mittäterschaft vertuschen wollen, ist der Bruder des Opfers überzeugt. Doch Richter Bern sagte, in seiner „Dramatik“ sei der aufgezeichnete Anruf „als authentisch einzuschätzen“. Das Verteilungsmuster der Blutspuren lässt die Vermutung zu, dass der Stiefvater schon beim ersten Axthieb auf dem Boden lag; doch darüber gehen die Meinungen von zwei Sachverständigen auseinander. Unzweifelhaft ist, dass das Opfer beim zweiten Schlag nicht mehr stand und völlig wehrlos war. Deswegen hielt Richter Bern Maurice S. vor, er habe in diesem Augenblick mit „unbedingtem Vernichtungswillen“ gehandelt....Lesen Sie den ganzen Artikel bei ksta