Verbotene Karneval-Kostüme: Bei diesen Verkleidungen drohen bis zu 10.000 Euro Bußgeld
An Karneval verkleiden sich viele. Aber Achtung: Nicht alle Verkleidungen sind erlaubt. Wer gegen das Kostümverbot verstößt, riskiert hohe Bußgelder.
1. Unechte Waffen sind verboten
Ähneln die Schusswaffenattrappen, welche oft als Requisite zu bestimmten Verkleidungen gehören, echten Waffen zu sehr, so fallen sie unter sogenannte Anscheinswaffen. Nach § 42a des deutschen Waffengesetzes stellen in der Öffentlichkeit geführte Anscheinswaffen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann.
Hinter dem Verbot steckt unter anderem der Grund, dass zu realistische Nachbildungen mit echten Waffen verwechselt und schlimmsten Falls Panik in der Öffentlichkeit auslösen können.
2. Seien Sie vorsichtig bei Uniformen
Auch Uniformen verschiedener Berufsgruppen werden mittlerweile gerne als Inspiration für Kostüme genutzt. Allerdings sollte eindeutig erkennbar sein, dass es sich um eine Verkleidung handelt.
Ist der Unterschied zu einer echten Dienstuniform nicht mehr zu erkennen, so kann eine Straftat durch den Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen aus § 132a des Strafgesetzbuches vorliegen, wenn die Kostümierten (auch nur im Scherz) unbefugte Diensthandlung vornehmen.
Dieses Verbot soll verhindern, dass zum Beispiel Hilfesuchende die Kostümierten nicht mehr von echten Polizisten, Soldaten und Co. unterscheiden können und sich im Notfall fälschlicherweise an diese wenden. Verstöße können hierbei mit Geld- oder Freiheitsstrafen belangt werden.
3. Volksverhetzende Kostüme
Rechtsextremistische Verkleidungen, wie etwa als Anhänger des Nationalsozialismus, fallen unter volksverhetzende und verfassungswidrige Kostüme und werden strengstens untersagt. Dasselbe gilt auch für alle Verkleidungen mit allgemein in Deutschland verbotenen Symbole und Zeichen, wie etwa das Hakenkreuz.
Auch Kostümierungen mit der Aufschrift "WP", der Abkürzung für "White Power", den Wahlspruch des rassistischen Geheimbunds "Ku-Klux-Klan", sind beispielsweise nicht erlaubt. Das Tragen solcher Kostüme kann mit Geldstrafen oder bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.
Verkleidungen, die an terroristische Vereinigungen erinnern, sind ebenfalls verboten.
4. Zu knappe Verkleidungen
Bedecken Kostüme nicht genug und zeigen zu viel nackte Haut, können sie unter exhibitionistische Handlungen sowie die Erregung öffentlichen Ärgernisses fallen und nach §§ 183 und 183a des Strafgesetzbuchs mit Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr geahndet werden.
5. Vermummungsverbot gilt auch an Halloween
Möchten Sie sich tatsächlich als Figur aus "Haus des Geldes", "Squid Game" oder im Allgemeinen mit Maske verkleiden, sollten Sie außerdem das Vermummungsverbot beachten.
Grundlegend ist es in Deutschland untersagt, das Gesicht auf dem Weg zu und bei öffentlichen Versammlungen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, die im Freien stattfinden, sowie im Straßenverkehr zu verhüllen, damit alle Personen identifizierbar sind.
Obwohl Veranstaltungen wie Halloween und Fasching zu den traditionellen Festen gezählt werden und damit laut Gesetzgeber von ersteren Verboten ausgenommen werden können, sind Gesichtsbedeckungen im Straßenverkehr allerdings trotzdem verboten und können mit einem Bußgeld von 60 Euro belangt werden.
Auf dem Weg zur Feier sollten Sie also Ihre Kopf- und Gesichtskostümierung in jedem Fall absetzen. Eine Alternative sind temporäre Gesichtstattoos.
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