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Verbraucherzentrale rät: Jetzt Stromzähler ablesen!

Gute Nachrichten für Stromkund*innen: Ab 1. Juli fällt die EEG-Umlage weg und Strom wird billiger. Allen, die eine korrekte Abrechnung möchten, rät die Verbraucherzentrale, den Stromzähler abzulesen und den Stand dem Energieversorger mitzuteilen.

Ab 1. Juli 2022 wird Strom 4,43 Cent brutto pro Kilowattstunde billiger. (Bild: Getty Images)
Ab 1. Juli 2022 wird Strom 4,43 Cent brutto pro Kilowattstunde billiger. (Bild: Getty Images)

Lebensmittel, Sprit, Heizenergie – für Dinge des täglichen Bedarfs ziehen die Preise fast in allen Bereichen derzeit kräftig an. In Sachen Strom gibt es aber nun auch gute Nachrichten: Ab 1. Juli dieses Jahres fällt die EEG-Umlage weg. Ab dato müssen Stromkund*innen also nicht mehr die im Erneuerbare Energien Gesetz festgelegte Förderung des Ökostroms über die Stromrechnung zahlen.

Dadurch wird Strom 4,43 Cent brutto pro Kilowattstunde günstiger. Die Stromanbieter sind verpflichtet, die Senkung an ihre Kundschaft weiterzugeben.

Darum ist die Zwischenablesung sinnvoll

Die Verbraucherzentrale rät allen Konsument*innen den Stromzähler abzulesen: "Wer es in der Jahresrechnung ganz genau haben will, sollte deshalb am 30.6. oder 1.7. den Stromzähler ablesen und den Stand dem Versorger mitteilen. Falls nicht, wird der Zählerstand in der Jahresrechnung zu dem Datum geschätzt."

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Das gelte vor allem für Kund*innen, die mit Strom heizen, eine Wärmepumpe oder Nachtspeicheröfen nutzen. Denn in solchen Fällen ist der Stromverbrauch ungleichmäßig über das Jahr verteilt, da im späten Frühjahr und im Sommer die heizarmen Monate liegen. Bei den Schätzungen der Anbieter werde jedoch ein über die Monate gleichmäßig verteilter Verbrauch zugrunde gelegt. "Das sollte bei vielen einigermaßen passen, denn normale Haushaltsstromkunden haben über das Jahr gesehen einen gleichmäßig verteilten Stromverbrauch“, erklärt die Verbraucherzentrale.

Informationspflicht und Sonderkündigungsrecht

Normalerweise haben Stromkund*innen bei Preisänderungen ein Sonderkündigungsrecht. Durch den Wegfall der EEG-Umlage besteht das jedoch nicht. Auch eine Informationspflicht gibt es nicht: Die Stromanbieter müssen die Senkung des Bruttopreises beim Strom zwar weitergeben, sind aber nicht verpflichtet, die Kund*innen gesondert über den Wegfall zu informieren. Auf der nächsten Stromrechnung muss jedoch der Betrag klar ersichtlich sein, der durch die Änderung eingespart wurde.

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