Versicherungspflicht bald auch für Rasenmäher: Was die Regelung für Garten-Besitzer bedeutet
Schon ab dem 1. Januar 2025 gilt eine neue Vorschrift für KFZ-Versicherungen. Sogar bestimmte Rasenmäher fallen unter diese Regel. Alle Hintergründe erfahren Sie hier.
Neue Versicherungspflicht: Bald müssen Fahrzeuge, deren primärer Zweck es ist, Arbeiten zu verrichten, ebenfalls versichert werden.
Für die Umstellung der Versicherung räumt der Gesetzgeber den Besitzern mehr Zeit ein. Zunächst war der 23. Dezember 2023 vorgesehen, jetzt hat man bis zum 1. Januar 2025, um eine entsprechende Versicherung abzuschließen.
Die neue Regelung gilt für Fahrzeuge, die mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 20 km/h auf öffentlichen Straßen unterwegs sind.
Kritik vom GDV: Der Gesamtverband der Versicherer sieht keinen Bedarf für diese Neuregelung, da bisher keine relevanten Schadensfälle bekannt sind.
Die Bundesregierung plant eine Änderung in der Versicherungspolitik für Fahrzeuge wie Aufsitzrasenmäher, Schneeräumer, Gabelstabler, Bagger, Planiermaschinen und langsame Traktoren.
Bisher konnten diese Fahrzeuge ohne speziellen Versicherungsschutz auch auf öffentlichen Straßen genutzt werden. Ab dem 1. Januar 2025 soll sich dies ändern und diese müssen dann ähnlich wie Autos gesondert versichert werden.
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Die Anpassung des Gesetzes basiert auf der EU-Richtlinie zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (EU 2021/2118), auch bekannt als "KH-Richtlinie". Diese sieht eine Mindestdeckungssumme von 9 Millionen Euro vor.
Der Gesamtverband der Versicherer (GDV) kritisiert diesen Schritt, da bisher keine Fälle bekannt sind, in denen die allgemeine Haftpflichtversicherung nicht ausgereicht hätte.
Die Neuregelung gilt nur, wenn die Fahrzeuge zumindest teilweise auch auf öffentlichem Grund genutzt wird. Für den Einsatz auf privatem Grund ist keine gesonderte Versicherung erforderlich.
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