Was dürfen Radfahrer? Und was nicht?

Einhändig fahren? Freihändig fahren? Ist das erlaubt auf dem Fahrrad in Deutschland? Foto: Symbolbild / gettyimages / Enrique Díaz / 7cero
Einhändig fahren? Freihändig fahren? Ist das erlaubt auf dem Fahrrad in Deutschland? Foto: Symbolbild / gettyimages / Enrique Díaz / 7cero

Der Sommer kommt, ab aufs Rad. Nicht nur, um die Umwelt zu schützen. Sondern auch, weil viele Menschen einfach keine Lust mehr haben auf verstopfte Straßen und Staus. Doch was dürfen Radfahrer eigentlich und was ist ihnen verboten? Ein kleiner Überblick.

Der Alkohol und das Zweirad

Der Grenzwert ist den meisten bekannt: 1,6 Promille. Bis dahin darf, sofern nicht gefährlich in den Verkehr eingegriffen wird, munter drauf los geradelt werden. Wo manche schon Probleme mit dem Laufen haben, ist Radfahren also in Ordnung? Tatsache. Erst, wer mit (noch) mehr Blutalkohol erwischt wird, handelt auch ohne erkennbare Unsicherheit gegen das Gesetz und gilt als „absolut fahruntüchtig“. Und bekommt eine Geldstrafe und drei Punkte aufgebrummt. Und muss zur berüchtigten medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) – zu Unrecht als Idiotentest verschrien, sind die Auflagen und Aufgaben doch ganz sicher nicht idiotensicher zu lösen. Und wer durchrasselt, ist seinen Führerschein los.

Wer übrigens ab 0,3 Promille auffällig fährt, riskiert bereits eine Strafanzeige.

Pedelecs und S-Pedelecs

Für Pedelecs, deren Motor bis 25 Stundenkilometer antreibt, gelten die gleichen Regeln was Alkohol angeht. Für die „schnellen“ S-Pedelecs aber, die von der Ampel weg gerne mal den Autos davonziehen und auf 45 Kilometer pro Stunde beschleunigen, gilt eine Obergrenze von 0,5 Promille.

Denn S-Pedelecs sind, es klingt einfach gut, „der EG-Fahrzeugklasse L1e-B (zweirädriges Kleinkraftrad) gemäß EU-Verordnung 168/2013 zuzuordnen und demnach Kraftfahrzeuge“. Somit ist ein Führerschein notwendig, ein Kennzeichen, eine Betriebserlaubnis und ein Mindestalter: 16 Jahre. Und es gilt Helmpflicht. Deshalb treffen auch kaum noch Fahrradregeln auf S-Pedelecs zu (dürfen beispielsweise nicht entgegen Einbahnstraßen fahren oder Radwege nutzen).

Beleuchtung

Die Gesetzesnovelle, die das regelt, lautet wie folgt (nachdem bis vor kurzem noch ein Dynamo Pflicht war, während die meisten längst mit weitaus leistungsfähigeren batteriebetriebenen Leuchten unterwegs waren): „Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens 3 Watt und deren Nennspannung 6 Volt beträgt oder einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 Volt (Batterie Dauerbeleuchtung) oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein.“ (§ 67 StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO))

Weil viele Halogen- und LED-Lampen aber technisch bedingt mit anderer Spannung betrieben werden, sind sie genau genommen gegen das Gesetz. In der Realität wird das kaum ein Ordnungshüter bemängeln, geht es doch in erster Linie um den Schutz, der gewährleistet ist. Ein Tipp an dieser Stelle: Viele Rücklichter haben eine Blinkfunktion, die ist nicht sicherer, sondern erschwert es anderen Verkehrsteilnehmern, den Standort des Fahrrads zu bestimmen.

Nebeneinander fahren

Wird der Verkehr nicht behindert, dürfen zwei Radfahrer auch mal nebeneinander fahren. Auf Fahrradstraßen ist das stets erlaubt.

Wen trifft die Schuld, wenn ein Radfahrer gegen eine Autotür knallt?

Hält der Radfahrer den Mindestabstand von einem Meter, trägt meist der Autofahrer die Schuld (der muss, wir erinnern uns an die Fahrstunde, vor dem Aussteigen über die Schulter blicken).

Beim Überholvorgang von Fahrrädern müssen Autos übrigens 1,5 Meter Sicherheitsabstand halten, können sie das nicht, dürfen sie auch nicht überholen.

Gegen die Einbahnstraße: ja oder nein?

Ja. Sofern ein entsprechendes Schild das regelt. Ansonsten ist es verboten, dann hilft nur schieben.

Fahrradweg

Ist er gekennzeichnet, mit einem weißen Fahrrad auf blauem Grund, dann müssen Radfahrer ihn sogar nutzen und dürfen nicht auf der Straße treten – sonst drohen Bußgelder ab 20 Euro (Ignorieren des Fahrradwegs) und bis zu 35 Euro (bei Unfall oder Sachbeschädigung).

Es sei denn, ein Hindernis, wie eine Baustelle, Schnee oder ein parkendes Auto, versperrt die sichere Fahrt auf dem Radweg. Dann darf auf die Straße ausgewichen werden, nie hingegen auf den Gehweg.

Es gibt noch zwei weitere Schilder, ebenfalls blau mit weißen Symbolen: Darauf sind zwei Fußgänger und ein Fahrrad durch einen Strich getrennt. Verläuft der Strich horizontal, teilen sich Zweiräder und Zweibeine den gesamten Weg. Verläuft der Strich vertikal, ist auch der Weg zweigeteilt und wird entsprechend getrennt befahren und begangen.

Freihändig fahren

Ist nicht erlaubt und steht sogar unter Strafe: fünf Euro. Der Tatbestand lautet auch tatsächliches „freihändiges Fahrradfahren“. Einhändig ist dabei erlaubt, aber nur, wer sein Rad mit einer Hand am Lenker auch im Griff hat.

Rechtsfahrgebot

Das gilt auch für Radler und steht im Falle der Missachtung unter Bußgeld: 15 Euro.

Ausnahme Kinder

Radfahrer dürfen nicht in Fußgängerzonen fahren oder auf Gehwegen. Ausgenommen sind laut Straßenverkehrsordnung (StVO) Kinder: Bis acht Jahre müssen diese auf dem Gehweg fahren, zwischen acht und zehn Jahren haben sie die Wahl zwischen Straße und Gehweg, danach ist nur noch Straße erlaubt. Wer dennoch auf dem Gehweg erwischt wird, zahlt 15 Euro. Kommt es zu einer Gefährdung, 25 Euro, kommt es zu einem Unfall, 30 Euro.

Rote Ampel

Die gilt zunächst einmal für alle Verkehrsteilnehmer – auch für Radfahrer. Überfahren diese eine rote Ampel, kostet das bis zu 100 Euro Strafe. Bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sogar bis zu 160 Euro.

Radfahrer dürfen, meist zum Leidwesen der Autofahrer, vor einer roten Ampel an den wartenden Autos vorbeiradeln. Aber nur im Zwischenraum Schlange-Gehweg. Verboten: Sich zwischen zwei Fahrzeugschlangen hindurchquetschen, da müssen sich auch Radler ordnungsgemäß einreihen.

Kopfhörer

Musik hören ist prinzipiell erlaubt, allerdings muss der Radfahrer den Verkehr akustisch wahrnehmen können. Wer zu laut Musik hört, riskiert ein Bußgeld ab von Euro. Das Smartphone in der Hand zu halten, um den Song zu wechseln oder leiser zu drehen, ist hingegen nie erlaubt.

Arm raus?

Jawohl, eine Richtungsänderung, wie beim Abbiegen, ist durch ein „Blinken“ per Handzeichen anzuzeigen. Und zwar jedes Mal. Denn die StVO sieht vor, dass bei einem Richtungswechsel „Fahrtrichtungsanzeiger“ (Blinker) benutzt werden, weil gleichzeitig aber Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrrädern verboten sind, bleibt nur Handarbeit.

Fahrrad-Anhänger

Weil es für Fahrrad-Anhänger keine eigenen Vorschriften gibt, werden behelfsmäßig die Regeln für Kfz-Anhänger genommen. Ein Fahrradanhänger darf daher 2,55 Meter breit sein, vier Meter hoch und bis zu zwölf Meter lang (mit Fahrrad sogar bis maximal 18 Meter). Ein Höchstgewicht gibt es nicht. Darin dürfen bis zu zwei Kinder (bis sechs Jahre) transportiert werden, wenn entsprechende Sitze vorhanden sind und der Fahrer mindestens 16 Jahre alt ist. Tiere dürfen ohne besondere Auflagen transportiert werden.

Smartphones und Helme

Wer am Ohr telefoniert, zahlt: bis zu 55 Euro. Mit einem Headset, das Handy in der Tasche, ist es erlaubt.

Wer ungeschützt und helmfrei fährt, ist hingegen selbst schuld. Es sei denn, es handelt sich um eine „sportliche Fahrweise“ auf einem Mountainbike oder Rennrad. Es geht juristisch tatsächlich um den Zweck: Wer Sport betreibt und nicht einfach nur eine kleine Ausfahrt unternimmt, kann bei Unfällen ohne Helm eine Mitschuld tragen. Denn Sportradler gehören der „besonders gefährdeten Radfahrgruppe“ an, die ein höheres Verletzungsrisiko trifft.

Wo darf ich mein Fahrrad abschließen?

Prinzipiell gilt: Wird niemand beeinträchtigt, kann das Rad überall abgestellt und angeschlossen werden. Selbst auf der Fahrbahnseite einer Straßenbegrenzung oder an einem Verkehrsschild.

Zebrastreifen

Absteigen, bitte. Wer nicht absteigt, hat auch keinen Vorrang bei der Überquerung. Der Zebrastreifen gilt nur für Fußgänger und Schieber.

Hundeleine

Es ist erlaubt, mit dem Hund an der Leine eine flotte Runde zu drehen.

Höchstens Tempo 50 in der Stadt?

Das Limit gilt „nur“ für Kraftfahrzeuge, nicht für Radfahrer. Die sollen aber „angepasst“ fahren, wer angepasst aber flotter unterwegs ist, als 50 Sachen, darf das auch, sofern er niemand gefährdet.

Ansonsten gelten die normalen Tempo-Begrenzungen: Spielstraße heißt Schrittgeschwindigkeit, 30er-Zone heißt auch höchstens 30 Stundenkilometer.

Helgoland

Laut § 50 StVO besagt die Sonderregelung für die Insel Helgoland: „Auf der Insel Helgoland sind der Verkehr mit Kraftfahrzeugen und das Radfahren verboten.“