Werbung muss angebotene Gesichtsmasken korrekt kennzeichnen

Wer mit der Angabe «FFP2» wirbt, muss auch die entsprechend zertifizierten Masken anbieten - und nicht ganz andere Produkte.
Wer mit der Angabe «FFP2» wirbt, muss auch die entsprechend zertifizierten Masken anbieten - und nicht ganz andere Produkte.

Die Nachfrage nach Mund-Nasen-Bedeckungen ist ungebrochen groß. Doch manche Anbieter wollen daraus mit falsch gekennzeichneten oder überteuerten Produkten Profit schlagen, warnen Verbraucherschützer.

Stuttgart (dpa/tmn) - Beim Kauf von Gesichtsmasken müssen sich Verbraucher auf korrekte Bezeichnungen verlassen können. Denn es macht zum Beispiel einen großen Unterschied, ob es sich um einfache Mund-Nasen-Bedeckungen oder um partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2/FFP3) handelt.

Erstgenannte dienen während der Corona-Pandemie vor allem dem Schutz anderer Menschen, während Letztgenannte einen Großteil der Tröpfchen und Kleinstpartikel (Aerosole) in der Luft vor dem Einatmen herausfiltern und damit auch einen höheren Eigenschutz bieten.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat nach eigenen Angaben nun eine Apotheke abgemahnt, die einfache Mund-Nasen-Masken auf einem Schild mit dem Zusatz «FFP2-Klasse» beworben hatte. Die Apotheke hat sich nach Angaben der Verbraucherschützer danach dazu verpflichtet, diese Praxis zu unterlassen und die Masken korrekt auszuzeichnen.

Auf CE-Zeichen achten

Wichtig zu wissen ist, dass nach der entsprechenden Prüfnorm (DIN EN 149:2009-08) getestete FFP2- und FFP3-Masken ein CE-Zeichen mit einer vierstelligen Kennnummer tragen, anhand der sich das entsprechende Prüfinstitut nachvollziehen lässt. Bei der Prüforganisation Dekra ist es zum Beispiel die Nummer 0158.

Neben Beschwerden über falschen Kennzeichnungen registriert die Verbraucherzentrale immer wieder auch teils extrem hohe Preise für die Schutzprodukte. Sie empfiehlt darum, solche Produkte nicht vorschnell zu kaufen, sondern erst Angebote zu vergleichen und sich dann einen kleinen Masken-Vorrat anzulegen.