Wichtig in der Urlaubszeit - So lange dürfen Sie Ihr Auto an derselben Stelle parken

Dieser Youngtimer in Italien ist schon länger in Rente – aber nur richtige Pflege schützt die Substanz eines Autos<span class="copyright">Viehmann</span>
Dieser Youngtimer in Italien ist schon länger in Rente – aber nur richtige Pflege schützt die Substanz eines AutosViehmann

Viele Menschen in Großstädten haben ein Auto, das sie aber nicht oft nutzen. Entsprechend lange parken viele ihren Wagen - und auch im Urlaub steht das Auto zum Teil wochenlang. Ist das eigentlich überall erlaubt? Rechtsexperte Michael Winter klärt auf.

Es ist wieder Urlaubszeit und nicht jeder verfügt über eine Garage oder einen Stellplatz. Genießt man längere Erholung fern der Heimat, stellt sich die Frage, wie lange man eigentlich ein Auto am Straßenrand abstellen darf. Auch wer seinen Wagen in der Stadt nur selten braucht und manchmal wochen- oder gar monatelang abstellt, dürfte sich diese Frage schon einmal gestellt haben.

Wie lange darf man an derselben Stelle parken?

Um diese Frage zu beantworten, müssen wir einen Blick in die Straßenverkehrsordnung werfen, die recht präzise Auskünfte bereithält.

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Dort ist folgendes geregelt:

§ 12 Halten und Parken

(1) Das Halten ist unzulässig

1.            an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,

2.            im Bereich von scharfen Kurven,

3.            auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,

4.            auf Bahnübergängen,

5.            vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,

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2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,

3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,

5. vor Bordsteinabsenkungen.

Für LKW gelten umfangreiche Parkverbote

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.            in reinen und allgemeinen Wohngebieten,

2.            in Sondergebieten, die der Erholung dienen,

3.            in Kurgebieten und

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4.            in Klinikgebieten

das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomni­bussen an Endhaltestellen. Böse Überraschung nach dem Urlaub - Park-Service am Flughafen: Achtung vor fiesen Maschen der Anbieter

Unbegrenzt Parken erlaubt - wenn Auto TÜV hat und zugelassen ist

Für PKW jedoch finden sich auch in den weiteren Vorschriften keine zeitlichen Beschränkungen. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die StVO für PKW grundsätzlich keine zeitlichen Vorgaben zum Parken enthält - sofern nicht an einer der weiter oben als Ausnahmen aufgeführten Stellen geparkt wird.

Jedoch müssen bestimmte Voraussetzungen unbedingt erfüllt sein, nämlich:

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  • Das Fahrzeug befindet sich in einem verkehrssicheren Zustand;

  • Es ist ordnungsgemäß zum Straßenverkehr zugelassen;

  • Die Plakette auf dem hinteren Nummernschild lässt eine (noch) gültige Hauptuntersuchung erkennen;

  • Das Kennzeichen ist lesbar;

  • Die Beleuchtungseinrichtungen sind nicht verschmutzt (damit die Reflektoren sichtbar bleiben).

Sie dürfen also ein Auto, das abgemeldet ist oder keinen TÜV hat, nicht im öffentlichen Raum abstellen.Parken in einer Großstadt - Deutsche Großstadt will Parkplatzproblem lösen: Die Hilfe kommt von Supermärkten

Auf neue Parkverbote muss man als Fahrzeugbesitzer immer gefasst sein

Worüber schon viele Dauerparker stolperten, ist in der Rechtsprechung übrigens auch längst geklärt: Es dürfen mit einer Ankündigungsfrist von drei Tagen mobile Parkverbote eingerichtet werden. Dies passiert oft bei Baustellen oder Veranstaltungen.

Sollten sich nach dieser Ankündigungsfrist noch PKW im Parkverbot befinden, dürfen diese legal und auf Kosten des Eigentümers abgeschleppt werden.

Ich empfehle deshalb bei länger andauernden Parken tatsächlich, eine Vertrauensperson mit einem Satz Fahrzeugschlüssel zu versehen und zu bitten, vorsorglich im Abstand von zwei Tagen zu prüfen, ob nicht der obige Fall eingetreten ist.