Werbung

Störerhaftung für offene WLAN-Hotspots gilt für Altfälle

Betreiber von offenen und freien WLAN-Netzwerken müssen unter Umständen für mögliche Urheberrechtsverletzungen haften. Foto: Julian Stratenschulte
Betreiber von offenen und freien WLAN-Netzwerken müssen unter Umständen für mögliche Urheberrechtsverletzungen haften. Foto: Julian Stratenschulte

Im Herbst haben Netz-Aktivisten die Abschaffung der genannten Störhaftung für Rechtsverstöße in einem offenen WLAN-Hotspots gefeiert. Das neue Gesetz gilt aber nicht rückwirkend. Immerhin kann ein abgemahnter Piratenpolitiker auch einen Teilsieg feiern.

München (dpa) - Betreiber von offenen und freien WLAN-Netzwerken müssen für mögliche Urheberrechtsverletzungen haften, wenn es um ältere Fälle vor der Änderung des Telemediengesetzes geht.

Das Oberlandesgericht (OLG) München bestätigte ein entsprechendes Urteil des Landgerichts München I. Demnach musste der Piratenpolitiker und Netzaktivist Tobias McFadden zurecht eine Abmahnung in Höhe von 506 Euro plus Zinsen an die Sony Music Entertainment Germany GmbH zahlen.

Das Urteil ist nicht auf Fälle übertragbar, die nach dem 12. Oktober 2017 passiert sind. An diesem Stichtag ist das neue Telemediengesetz in Kraft getreten, in dem die so genannte Störerhaftung abgeschafft und die Verbreitung von offenen WLAN-Hotspots gefördert wurde.

Der nun behandelte Fall reicht bis ins Jahr 2010 zurück: Damals hatte Sony Music den Politiker abgemahnt, weil über das offene Funknetzwerk von McFaddens Büro illegal ein Song heruntergeladen wurde. Im Rahmen der Störerhaftung musste der Kleinunternehmer für die Urheberrechtsverletzung eines unbekannten Users geradestehen. McFadden fand das ungerecht und klagte seinerseits gegen Sony Music.

Zum Zeitpunkt der Abmahnung sei McFadden nach dem damals geltenden Recht ein sogenannter «Störer» gewesen, erklärte eine OLG-Sprecherin. Die Richter erklärten deswegen die Abmahnung für rechtens. McFadden kommentierte die Aussage als «olle Kamellen», wichtiger sei, dass das Gericht ein Aushebeln des neuen Telemediengesetzes unterbunden habe.

Das OLG wies nämlich auch eine Klage auf Unterlassungsanspruch von Sony Music, der in die Zukunft gerichtet war, zurück. Mit der Änderung des Telemediengesetzes im Oktober 2017, mit der die Störerhaft abgeschafft worden ist, hält das OLG den Anspruch für nicht mehr gegeben. Auch in einem weiteren Punkt konnte sich der Netzaktivist durchsetzen: Das OLG wies auch den Einwand von Sony Music, das Gesetz sei europarechtswidrig, zurück.

«Das ist ein Meilenstein für kleine Anbieter von offenen WLANs und Netzwerken in Bürgerhand!», sagte McFadden. Er kündigte an, keine Rechtsmittel das OLG-Urteil einlegen zu wollen, weil er sich in den für ihn wichtigen Punkten durchgesetzt habe.