10 Fakten: Was man zu Einwegpfand wissen sollte

Wer Dosen oder Flaschen mit Einwegpfand kauft, kann die leeren Behältnisse wieder im Handel abgeben, dann gibt's das Geld zurück. Worauf es dabei ankommt und ob sich das Verkaufspersonal auch weigern darf, Dosen und Flaschen zurückzunehmen – die Antworten gibt es hier.

Für die Pfandrückgabe gelten klare Regeln. (Bild: Getty Images)
Für die Pfandrückgabe gelten klare Regeln. (Bild: Getty Images)

Immer wieder kommt es bei der Rückgabe von Pfandflaschen und -dosen zu Unsicherheiten oder gar Streitigkeiten zwischen Kunde und Händler. Was gilt, worauf man Recht hat und wie man dem Nachdruck verleihen kann:

Für diese Getränke gilt Pfandpflicht

Die Pfandpflicht wurde in den vergangenen Jahren immer weiter ausgeweitet. Seit 1. Januar 2022 sind alle Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff und alle Getränkedosen pfandpflichtig. Darunter fallen Bier, Biermischgetränke, Cider und Apfelwein sowie andere alkoholische Mischgetränke, Mineralwasser, Erfrischungsgetränke, Nektare und Säfte sowie Smoothies, Energydrinks, Alkopops. Seit 1. Januar 2024 sind Milch und Milchmixgetränke neu hinzu gekommen und ebenfalls pfandpflichtig. Für alle Dosen und Flaschen gilt ein einheitliches Pfand von 25 Cent.

Diese Getränke dürfen ohne Pfand verkauft werden

Ausgenommen von der Pfandpflicht sind Spirituosen, Weine und Sekte in Glasflaschen sowie Getränke in Tetrapaks, Schlauch- oder Folienstandbeuteln. Auch besonders kleine Einweggetränkeverpackungen – unter 0,1 Liter Füllvolumen sind von der Pfandpflicht ausgenommen. Ebenso große Einweggetränkeverpackungen mit mehr als 3 Liter Füllvolumen, wie etwa Partyfässchen.

So erkennt man Dosen und Flaschen mit Einwegpfand

Pfandpflichtige Einwegverpackungen erkennt man an einem einheitlichen Logo der Deutschen Pfandsystem GmbH (DPG).

An dem Logo einheitlichen Logo der Deutschen Pfandsystem GmbH (DPG) erkennt man Dosen und Flaschen mit Einwegpfand. (Bild: DPG)
An dem Logo einheitlichen Logo der Deutschen Pfandsystem GmbH (DPG) erkennt man Dosen und Flaschen mit Einwegpfand. (Bild: DPG)

Wann gilt für Händler die Rücknahmepflicht?

Einwegdosen und Flaschen müssen nicht zwingend in dem Geschäft abgegeben werden, in dem sie gekauft wurden. Händler müssen immer dann Einwegverpackungen zurücknehmen, wenn sie aus einem Material sind, dass sie selbst im Sortiment führen.

Verkauft ein Supermarkt Einwegflaschen aus Plastik, muss er solche auch zurücknehmen – unabhängig davon, ob er die Form, Marke oder den Inhalt führt oder nicht. Das gilt für alle Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 200 Quadratmetern. Für kleinere Läden gelten Ausnahmen, etwa für Kioske, die nicht grundsätzlich zur Rücknahme verpflichtet sind. Solche Händler müssen nur die Getränkemarken zurücknehmen, die sie auch verkaufen.

Das gilt für deformierte Verpackungen

Der Handel muss Behältnisse auch dann zurücknehmen, wenn sie zerdrückt oder beschädigt sind. Das geht aus einem Gerichtsurteil nach der Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hervor. Die Verpackungsordnung schreibt lediglich vor, dass die Gebinde leer sein müssen und das Pfandlogo lesbar sein muss.

Darum werden Einwegbehältnisse im Leergutautomaten zerstört

Es ist Vorschrift, dass Verpackungen mit dem DPG-Logo nach der Rücknahme vom Automaten sofort zusammengepresst, beziehungsweise verkleinert werden (Kompaktierung). Die Hintergründe: Beim Transport wird Platz gespart und es wird sichergestellt, dass die Behältnisse nicht noch einmal gegen Pfanderstattung zurückgegeben werden können.

Was man tun sollte, wenn der Automat das Leergut nicht registriert

Immer wieder kommt es an Pfandautomaten auch zu Situationen, dass die Maschine eine Verpackung zwar annimmt, aber nicht zählt. "Wir raten allen, vor der Nutzung eines Automaten das Leergut zu zählen. Werden Flaschen und Dosen nicht richtig registriert, sollte dies beim Verkaufspersonal reklamiert und das fehlende Pfand eingefordert werden", so die Verbraucherzentrale Hamburg.

Kärtchen im Visitenkartenformat

Immer wieder gibt es auch Händler, die behaupten, sie müssten Verpackungen nicht zurücknehmen, obwohl sie dazu verpflichtet sind. In diesen Fällen sollten Kunden hartnäckig bleiben und das Pfand beim Personal einfordern. Um dem Nachdruck verleihen zu können, hat die Verbraucherzentrale Hamburg ein Kärtchen fürs Portemonnaie im Scheckkartenformat entwickelt.

Darauf ist die Rechtslage zusammengefasst und das Logo der Verbraucherzentrale zu sehen. Das Kärtchen ist im Infozentrum der Verbraucherzentrale Hamburg erhältlich oder hier zum Selbstausdrucken im pdf-Format verfügbar.

Dieses Kärtchen gibt es zum Ausdrucken im Scheckkartenformat bei der Verbraucherzentrale Hamburg. (Bild: Verbraucherzentrale Hamburg)
Dieses Kärtchen gibt es zum Ausdrucken im Scheckkartenformat bei der Verbraucherzentrale Hamburg. (Bild: Verbraucherzentrale Hamburg)

So meldet man Rücknahme-Verweigerungen an Ämter und Behörden

Wenn Händler die Rücknahme unrechtmäßig verweigern, können sich Kunden an die jeweils zuständigen unteren Abfallbehörden des jeweiligen Bundeslandes wenden, etwa an die Ordnungs- und Umweltämter vor Ort.

Dafür kann man auch einen Musterbrief der Verbraucherzentrale nutzen.

Das passiert nach der Rücknahme mit Einwegverpackungen

Nach der Rücknahme der leeren pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen müssen die von den Händlern gemäß Verpackungsgesetz der Verwertung zugeführt werden. Das soll dazu beitragen, dass ein möglichst hoher und steigender Anteil der leeren Verpackungen wieder bei der Produktion neuer Verpackungen eingesetzt werden kann.

Mehr Ratgeber für Verbraucher finden Sie hier: