Amtsgericht entscheidet - „Wenige Gehminuten zum Strand“: Hotelbeschreibung kostet Reiseveranstalter 1795 Euro

"Nur wenige Gehminuten zum Strand" – aber wie lang ist zu lang? Ein Münchener Gericht hat entschieden.<span class="copyright">dpa/Julian Stratenschulte/Illustration/dpa</span>
"Nur wenige Gehminuten zum Strand" – aber wie lang ist zu lang? Ein Münchener Gericht hat entschieden.dpa/Julian Stratenschulte/Illustration/dpa

Liegt ein 1,3 Kilometer entferntes Hotel „nur wenige Gehminuten vom Strand“? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Amtsgericht München und fällte ein klares Urteil.

Ein 1,3 Kilometer vom Strand entferntes Hotel befindet sich nicht „nur wenige Gehminuten von wunderschönen Stränden“ – das hat das Amtsgericht München in einem Urteil entschieden. Ein Reiseveranstalter, der das Hotel trotz der Entfernung so angepriesen hatte, muss deshalb die Kosten für ein Ersatzhotel und Schadenersatz zahlen - insgesamt 1795 Euro.

Weg zum Strand dauert 25 Minuten - Frau klagt

Geklagt hatte eine Frau, die 2022 mit ihrer neun Jahre alten Tochter nach Costa Rica gereist war und vor Ort feststellen musste, dass sich das gebuchte Boutique-Hotel, das mit den Worten „nur wenige Gehminuten von den besten Restaurants und wunderschönen Stränden […] entfernt“ beschrieben wurde, tatsächlich 25 Gehminuten vom Strand entfernt befand. An der Rezeption wurde ihr mitgeteilt, sie müsse ein Taxi dorthin nehmen.

Nach Absprache mit einer lokalen Ansprechpartnerin des Reiseveranstalters vor Ort buchte die Mutter dann ein Ersatzhotel. Diese Kosten und Schadenersatz für einen mit dem Hotelwechsel verschwendeten Urlaubstag forderte sie vom Veranstalter zurück – und bekam nun vom Gericht Recht.

Richter: „Zeitangabe 'wenige Gehminuten' sollte fünf Minuten nicht überschreiten“

Die 1,3 Kilometer zum Strand könnten nur bei einer Gehgeschwindigkeit von etwa 15,6 Kilometern in der Stunde in fünf Minuten zurückgelegt werden. Und das sei „selbst für erfahrene Läufer ein ambitioniertes Tempo“, entschied das Gericht. „Vor dem Hintergrund, dass der Beklagten bei der Reiseplanung bekannt war, dass die Klägerin mit einem neunjährigen Kind reiste – passte sie doch ihr Freizeitprogramm kindgerecht an – kann das Einhalten eines solchen Tempos nicht vorausgesetzt werden.“

Außerdem gab das Gericht zu bedenken, dass es sich bei knapp 9000 Euro für zwölf Tage (ohne Flüge) um eine „Reise im Hochpreissegment“ handelte. „Die Beklagte, die selbst damit wirbt, 'unvergessbare Luxusreisen' anzubieten, muss sich insofern an ihren eigenen Ansprüchen messen lassen“, so das Gericht. „Nach Überzeugung des Gerichts sind jedenfalls bei einer hochpreisigen Luxusreise 'wenige Gehminuten' eine Zeit, die bei normalem Gehtempo regelmäßig fünf Minuten nicht überschreitet.“