Gericht: Nach Rotlichtverstoß alleinige Crash-Haftung

Saarbrücken (dpa/tmn) - Wer eine rote Ampel missachtet, agiert grob fahrlässig. Passiert dann ein Unfall, kann das geringfügigere Verkehrsvergehen eines anderen dahinter zurückstehen. Das zeigt eine Entscheidung (Az.: 3 U 11/23) des Saarländischen Oberlandesgericht (OLG), über die der ADAC berichtet.

In dem Fall fuhr ein Mann mit seinem Auto in der Stadt. Wegen einer Baustelle war in einem Abschnitt ein Fahrstreifen gesperrt. Eine Behelfsampel regelte dort den Verkehr und zeigte Rotlicht an. Das ignorierte der Mann und fuhr einfach weiter.

Crash auf Höhe eines Parkhauses

Auf Höhe eines Parkhauses kam es dann zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug einer Frau, die dort gerade hinausfuhr.

Der Rotlichtfahrer war der Ansicht, dass die Frau mit haften müsse, weil sie beim Einbiegen in die Straße seine Vorfahrt missachtet hätte. Die Sache ging vor Gericht und über verschiedene Instanzen.

Erst grob fahrlässig über Rot ...

Das OLG wies schlussendlich eine Berufung zurück. Es wertete bereits das Ignorieren der roten Ampel wegen der damit verbundenen Gefahren als grobe Fahrlässigkeit, zumal der Blick auf die Ampel für den Mann völlig frei war. Dahinter steht nach Auffassung des Gerichts ein etwaig geringfügiges Mitverschulden anderer Verkehrsteilnehmer zurück.

... dann ungebremst ins andere Fahrzeug gefahren

Es stellte sich zudem heraus, dass der Rotlichtfahrer auch gar nicht reagierte hatte, als die Frau mit ihrem Auto von der Parkhaus-Ausfahrt auf die Straße eingebogen war, sondern ihrem Fahrzeug geradewegs in die Seite hineingefahren war. Der Mann musste allein haften.