Gesundheit: Masern-Impfung an Schulen - So wird das neue Gesetz geregelt

Berlin. In einem Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung sind die Berliner Schulleiter informiert worden, wie sie mit der Pflicht zur Masernimpfung umgehen sollen. Ab 1. März 2020 gilt deutschlandweit das neue Masernschutzgesetz, das vorschreibt, dass Schulbeschäftigte und auch Schüler in Zukunft geimpft sein müssen. Doch wie soll die Kontrolle gehandhabt werden?

Wer vor dem Stichtag 1. März an einer Schule unterrichtet oder dort als Schüler die Schule besucht, dem wird eine Übergangsfrist eingeräumt: Spätestens bis zum 31. Juli 2021 muss ein Nachweis auf Impfung vorliegen – also fast anderthalb Jahre Spielraum. Als Nachweis gilt der Eintrag in den Impfpass. Als Hilfe wurde den Schulen ein Beispielpass als Foto mitgeschickt. Ein roter Pfeil zeigt die entscheidende Spalte an: „Masern, Mumps, Röteln“.

Wer dagegen neu an einer Schule beginnt – ob im Kollegium oder als Schüler – muss nun „vor der Aufnahme“ die Impfung gegenüber der Schulleitung nachweisen. Für zukünftige Mitarbeiter gilt: Nur wer geimpft ist, darf danach in der Schule arbeiten. Das gilt auch für Ehrenamtliche oder Praktikanten.

Anders bei Schülern. Hier zählt die Schulpflicht mehr als die Impfpflicht, der Schüler darf also trotzdem die Schule besuchen. Allerdings muss mit dem Formular „Meldung an das Gesundheitsamt“ die zuständige Behörde im Bezirk benachrichtigt werden. Das gilt auch, wenn sich bei jemandem, der schon länger an der Schule tätig ist, nach dem 31. Juli 2021 herausstellt, dass sie oder er nicht geimpft sin...

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