Gewerbeleasing für Privatpersonen: Wie es funktioniert und worauf ihr dabei achten solltet
Die Konditionen für Gewerbeleasing-Angebote sind in der Regel deutlich besser als beim Privatleasing. Bedeutet das also, dass Privatpersonen nicht von den günstigeren Raten profitieren können? Nicht unbedingt, sagt Frank Scheele, Steuerberater, Coach und Teil des Lexoffice-Netzwerkes. Lexoffice ist eine Cloud-Unternehmenslösung für Selbstständige sowie Kleinunternehmerinnen und -unternehmer aller Branchen, die Aufgaben wie Rechnungserstellung, Buchhaltung oder den Jahresabschluss vereinfacht und automatisiert.
Gewerbeleasing: Welche Anforderungen müssen erfüllt werden?
Gewerbeleasing ist nicht nur großen Firmen vorbehalten, denn „Leasing zu Gewerbekonditionen wird in der Regel auch Selbstständigen angeboten, die nicht gewerblich, sondern freiberuflich ohne Gewerbesteuerpflicht arbeiten“, erklärt Scheele. Das können zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte oder Unternehmensberaterinnen und -berater sein. Voraussetzung: Die gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit muss als Haupttätigkeit ausgeführt werden. Dafür wird ein Nachweis über die Gewerbeanmeldung benötigt. Einzelunternehmerinnen und -unternehmer sowie frei arbeitende Personen können aber auch einen Bescheid über die Art und den Beginn der Tätigkeit und ihren Eintrag in das Berufsregister vorlegen.
Aber: „Die Voraussetzungen für den Zugang zu vergünstigten Gewerbeleasing-Konditionen legen die verschiedenen Automobilhersteller individuell fest“, sagt Steuerberater Frank Scheele. Dadurch können die Einstiegsvoraussetzungen je nach Anbieter und Marktlage unterschiedlich hoch sein. So können unter Umständen auch nebenberufliche Selbstständige für Gewerbeleasing-Angebote berücksichtigt werden. Laut Scheele kann es sich deshalb lohnen, bei den Autohändlern Interesse zu bekunden und den richtigen Zeitpunkt abzuwarten.
Können auch Privatpersonen Autos gewerblich leasen?
Und welche Optionen haben Privatpersonen, die weder haupt- noch nebenberuflich selbstständig tätig sind? „Auch für Arbeitnehmende ohne Gewerbeschein besteht die Möglichkeit, Fahrzeuge zu den günstigeren Gewerbekonditionen zu leasen“, meint Scheele. Das funktioniert aber nur mithilfe des Arbeitgebers: Laut Frank Scheele muss der Gewerbeleasingvertrag dafür vom Arbeitgeber abgeschlossen werden. Vorab wird jedoch die Vereinbarung getroffen, dass der oder die Angestellte die wirtschaftlichen Aufwendungen für das Leasingfahrzeug privat trägt. „Der oder die Arbeitnehmende muss in diesem Fall allerdings in Höhe der vorteilhafteren Leasingrate einen geldwerten Vorteil mit dem Arbeitslohn versteuern. Beträgt der Vorteil monatlich weniger als die 44 Euro Freigrenze, fallen darauf jedoch in der Regel keine Steuern an“, so Scheele.
Tipp vom Steuerberater: „Dieses Modell kann weiter optimiert werden, indem der Arbeitgeber einen Full-Service-Leasingvertrag inklusive Versicherung, Wartung und Treibstoffkosten für seine Angestellten abschließt. Die Arbeitnehmenden tragen die Gesamtkosten dann im Rahmen einer Gehaltsumwandlung und versteuern die private Nutzung pauschal mit der sogenannten Ein-Prozent-Regelung.“
Darf ein gewerblich geleastes Fahrzeug privat genutzt werden?
Grundsätzlich können gewerblich geleaste Fahrzeuge auch privat genutzt werden. Dabei sollten folgende Dinge beachtet werden:
1. Mehr als 50 Prozent betriebliche Nutzung
Das geleaste Auto wird dem Betrieb zugeordnet. Kosten für das Fahrzeug sind Betriebsausgaben und für die private Nutzung wird eine Sachentnahme angesetzt. Die Höhe wird entweder über ein Fahrtenbuch oder die Ein-Prozent-Regel ermittelt.
2. Weniger als zehn Prozent betriebliche Nutzung
Das Auto wird dem privaten Bereich zugeordnet. Alle laufenden Kosten müssen privat beglichen werden. Die betrieblich gefahrenen Strecken können entweder pauschal oder alternativ mit den echten Kosten pro Kilometer geltend gemacht werden.
3. Zwischen zehn und 50 Prozent betriebliche Nutzung
Das Fahrzeug wird dem privaten Bereich zugeordnet, allerdings besteht ein Wahlrecht, es dem Betrieb zuzuordnen. „Dieses Wahlrecht muss dem Finanzamt zeitnah zur ersten Nutzung mitgeteilt werden. Bleibt es bei der privaten Zuordnung, gelten dieselben Regeln wie in Punkt zwei, während es bei der Betriebszuordnung eine Besonderheit gibt: So kann die Ein-Prozent-Regeln nicht angewendet werden. Stattdessen muss die tatsächliche Nutzung anhand einer Schätzung glaubhaft gemacht werden, darf aber auch alternativ mit einem Fahrtenbuch exakt ermittelt werden.“
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