Kündigung per „WhatsApp“?

Zahnärztin streitet mit Mitarbeiterin vor Gericht

Zwar leben wir im digitalen Zeitalter – Kündigungen via SMS oder Messenger sind aber nicht erlaubt. (Bild: Thinkstock) 
Zwar leben wir im digitalen Zeitalter – Kündigungen via SMS oder Messenger sind aber nicht erlaubt. (Bild: Thinkstock) 

Eine österreichische Zahnärztin entließ eine ihrer Mitarbeiterinnen via Messenger. Sie verschickte ein abfotografiertes Kündigungsschreiben über den Dienst „WhatsApp“. Ist das juristisch machbar oder nicht?

Am 31. Oktober 2014 ging das Schreiben, das einen Stempel und auch eine Unterschrift enthielt, auf digitalem Wege bei der Angestellten ein. Vier Tage später lag es dann auch im Briefkasten. Vor Gericht stritten die Zahnärztin und die Arbeitnehmerin nun um die Kündigungsfrist.

Die ehemalige Praxis-Mitarbeiterin argumentiert, dass ein Foto des Schreibens nicht die im Kollektivvertrag für Zahnarztangestellte festgesetzte Formerfordernis der Schriftlichkeit erfüllte. Dies sei erst durch die postalisch erhaltene Kündigung der Fall. Da diese erst am 4. November bei ihr eingetroffen sei, stehe ihr, bei einer zweimonatigen Kündigungsfrist, eine Entschädigung bis zum 31. Januar und nicht nur bis Ende Dezember zu.

Ein Gericht bestätigte diese Argumentation und gab der Angestellten Recht, eine Berufungsinstanz schlug sich dann aber auf die Seite der Arbeitgeberin. Nun hat der Oberste Gerichtshof ein abschließendes Urteil gefällt, in dem es heißt: „Ein bloß über WhatsApp auf das Smartphone des Empfängers übermitteltes Foto der Kündigungserklärung erfüllt die vorstehenden Zwecke schon deshalb nicht, weil es der Empfänger der Nachricht ohne weitere Ausstattung und technisches Wissen nicht ausdrucken kann.“

Rechtens war somit nur die postalisch eingegangene Kündigung am 4. November 2014.