«Die Partei» unterliegt mit Klage in Karlsruhe
Karlsruhe (dpa) - Die Satirepartei «Die Partei» ist beim Bundesverfassungsgericht mit ihren Anträgen gegen eine Sperrklausel bei Europawahlen erfolglos geblieben. Die höchsten deutschen Richter haben in einem in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss einen Antrag der Partei und eine Verfassungsbeschwerde ihres Vorsitzenden als unzulässig verworfen.
Die Anträge richteten sich gegen die deutsche Zustimmung zu dem EU-Vorhaben. Bundestag und Bundesrat haben den Weg für die Einführung einer Sperrklausel bei Wahlen zum Europaparlament bereits freigemacht. Das Zustimmungsgesetz ist aber noch nicht in Kraft getreten. Aktuell gibt es in Deutschland bei Europawahlen keine gesetzliche Sperrklausel. Tritt der EU-Beschluss in Kraft, ist Deutschland verpflichtet, eine Mindestschwelle von wenigstens zwei Prozent einzuführen, ab der Parteien einen Sitz im Europaparlament bekommen können.
«Die Partei» und ihr Vorsitzender sehen sich durch die Einführung der Sperrklausel in ihren Rechten auf Chancengleichheit der politischen Parteien und auf Gleichheit der Wahl verletzt. Die Änderung des Direktwahlakts überschreite die Kompetenzen der Europäischen Union und berühre das Demokratieprinzip und damit die Verfassungsidentität der Bundesrepublik Deutschland.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Laut Bundesverfassungsgericht haben die Partei und ihr Vorsitzender aber nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die mit der Zustimmung Deutschlands einhergehende Verpflichtung zur Einführung einer Sperrklausel ihre verfassungsmäßigen Rechte verletzt.
Die Europäische Union habe die Befugnis, das Wahlrecht zum Europäischen Parlament zu regeln. Sperrklauseln sind dabei dem Gericht zufolge «als das System der Verhältniswahl ergänzende Gestaltungsmittel grundsätzlich anerkannt». Der Unionsgesetzgeber habe bei der Abwägung der Belange der demokratischen Gleichheit und der Sicherung der Arbeitsfähigkeit des Europäischen Parlaments einen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum (Beschluss vom 06. Februar 2024 2 BvE 6/23, 2 BvR 994/23).