Kommentar: Der Senat darf Volksbegehren nicht verschleppen können

Berlin. Ein Volksbegehren kann immer erst dann starten, wenn die Berliner Senatsverwaltung es für zulässig erklärt. Das hat schon mehrfach für Unmut bei den verschiedensten Antragstellern gesorgt. Denn in dem in der Verfassung verankerten Instrument der direkten Demokratie sind zwar zahlreiche Fristen eingebaut, die die Antragsteller einhalten müssen – aber leider keine, die vorschreibt, wie lange sich der Innensenator mit der juristischen Überprüfung Zeit lassen darf.

Nach knapp einem Jahr Warten hat deshalb das Bündnis „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ kürzlich den Berliner Senat vor dem Verwaltungsgericht verklagt. Kein Einzelfall: 2016 hatte auch die Initiative Volksentscheid Fahrrad eine Untätigkeitsklage gegen den Senat angestrengt, weil dieser sich mit der rechtlichen Prüfung ebenfalls monatelang Zeit gelassen hatte.

Nunmehr ist auch klar, dass auch das vor rund drei Jahren gestartete Volksbegehren Videoüberwachung den Berlinern in der laufenden Legislaturperiode, die im Herbst kommenden Jahres endet, nicht mehr zur Abstimmung vorgelegt wird. Schuld daran ist diesmal zwar nicht allein die Innenverwaltung. Doch hätte diese schneller gearbeitet, wäre es nicht zu weiteren Verzögerungen gekommen.

Immerhin neun Monate brauchten die Prüfer in der Verwaltung von Innensenator Andreas Geisel (SPD) diesmal, bis sie die Forderung nach 1000 Kameras an 50 Orten in Berlin im Oktober 2018 als unzulässig einstuften und den Fall an den Berliner Verfassungsgerichtshof weiterreichten.

Ein politische...

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