Majestäts- beleidigung sollte nicht strafbar sein

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Ein Rechtsstreit in der Politik: Soll der Paragraf 103 gestrichen werden? Ausgelöst hat die Debatte die Affäre „Böhmermann“. Nun braucht das Strafrecht mehr Frischluft und weniger Obrigkeitsdenken.

Ein Kommentar von Jan Rübel

So einfach geht es nun wohl doch nicht: Bis 2018, hatte Kanzlerin Angela Merkel (CDU) erklärt, solle ein Paragraf aus dem Strafrecht gestrichen werden – der mit der Nummer 103 und welcher die Ahndung der Beleidigung ausländischer Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder oder Diplomaten vorsieht.

Die Debatten rund um die „Schmähkritik“ des Satirikers Jan Böhmermann gegen den türkischen Präsidenten Erdogan haben plötzlich einen Paragrafen nach oben gespült, den nur wenige kannten und der eher als Prüfungsaufgabe für Jura-Studierende denn für praktische Anwendung in Frage kam. Gäbe es ihn nicht, hätte die Bundesregierung in der Causa „Böhmermann“ keine Krise an der Backe gehabt. Also: Weg damit, entschied Merkel.

Wie sich Jan Böhmermann auf seinen Prozess vorbereitet, lesen Sie hier.

Doch nun regt sich Widerstand. Bundespräsident Joachim Gauck mahnte, solch einen Schritt solle man in Ruhe bedenken; das klingt nach Zweifeln. Und auch in der Union melden sich Stimmen, die dem Paragrafen mit der „Majestätsbeleidigung“ etwas abgewinnen können.

Daraus erneut eine Regierungskrise zu stricken ist Dichtung. Paragrafen des Strafrechts sind Grundpfeiler unserer Gesellschaft – soll einer hinzukommen oder wegfallen, benötigt das eine intensive und ruhig abwägende Debatte. Dass man also darüber nun, nach dem ersten Hühnerstallgehabe im Zuge des Falls „Böhmermann“, nachdenklicher herangeht und keine Schnellschüsse plant, ist vernünftig und normal. Merkel strauchelt nicht, wenn Gauck hustet.

Also: Meiner Meinung nach gibt es gute Gründe, diesen Paragrafen 103 zu streichen.

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Der arme Adel

Seinen Ursprung hat er im Jahr 1871, damals herrschte in Deutschland ein Kaiser, und der Paragraf sollte kaiserliche Oberhäupter schützen, heißt: die Machtcliquen des nationalen wie internationalen miteinander verbandelten Adels schützen, damit sie sich weiterhin auf Kosten der Bevölkerungsmehrheiten bereichern und ausleben konnten. Die Geschichte beendete irgendwann diese Ausbeutung. Damit hätte auch dieser Paragraf enden können.

Tat er aber nicht. Im Wortlaut heißt er:

„Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

Das ist eine harte Strafe – verglichen mit dem, was man für eine Beleidigung normal sterblicher Zivilisten kassiert; das ist ungefähr bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.

Lesen Sie hier, weswegen der Paragraf 103 in der Großen Koalition derart umstritten ist.

Schaut man sich an, wann dieser Paragraf in der Geschichte der Bundesrepublik in Erscheinung trat, drängt sich der Kommentar auf: Immer zur falschen Zeit. Er war fast immer nur Vorwand für obrigkeitsstaatliches Denken und die Ahndung von – eigentlich legitimer – Kritik.

1964 etwa mussten Mitarbeiter des „Kölner Stadt-Anzeiger“ eine Geldstrafe zahlen, weil sich Irans Schah Reza Pahlewi durch eine karikierende Fotomontage verunglimpft sah. In der verkaufte der Schah seine Frau an den saudischen König. Natürlich war das orientalisierender Sexismus, traf aber den Schah nicht als Politiker – ein „normales“ Verfahren wegen Beleidigung hätte es also auch getan.

Als Demonstranten 1975 vor der chilenischen Botschaft in Bonn ein Plakat aufhängten und darauf schrieben, was die Regierung Chiles unter dem brutalen Diktator Pinochet damals war, nämlich eine „Mörderbande“, mussten sie wegen Paragraf 103 dieses wieder einrollen.

Ebenfalls auf Plakaten zollten linke Demonstranten 1987 ihren Unmut gegen US-Präsident Ronald Reagan, sie bezeichneten ihn als „Mörder“ und „Faschist“. Die Polizei ermittelte daraufhin vorsorglich in der Hausbesetzerszene – Paragraf 103 könnte ja zur Anwendung kommen, meinte man.

„Mörder“ stand auch auf einem Plakat, das die Polizei einer 14-jährigen Schülerin 1994 wegnahm; damit wollte sie Chinas Präsidenten Li Peng kritisieren – und die Massaker auf dem Pekinger Platz des Himmlischen Friedens fünf Jahre zuvor. Li Peng könne sich ja beschweren, hieß es. Tat er aber nicht.

Solche Beispiele zeigen, dass der Paragraf 103 bei deutschen Behörden eher vorauseilende Befürchtungen auslöst und Allergiker gegen jede Art von Obrigkeitskritik mobilisiert.

Stattdessen bräuchten wir mehr Gelassenheit. Was beleidigt, soll die Möglichkeit der Ahndung in sich tragen. Das aber betrifft alle. Daher ist der Paragraf 103 überflüssig. Und der Paragraf 90 gleich mit: Der regelt die Ahndung, wenn der Bundespräsident verunglimpft wird. Auch der ist, gesicherten Informationen zufolge, auch nur ein Mensch.

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