Wegen einseitiger Vertragsklauseln - Hammer-Urteil! Sparkassen müssen Zinsen nachzahlen - was Sie wissen müssen

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Prämiensparer hoffen auf Nachzahlungen.Julian Stratenschulte/dpa

Zinsen plus Prämie, über Jahre - dieses Versprechen lockte Sparkassen-Kunden. Wegen einseitiger Vertragsklauseln urteilten die Richter des Bundesgerichtshofs nun: Die Sparkassen müssen ihren Kunden Zinsen nachzahlen. Bestenfalls kommen dabei vierstellige Summen zusammen.

Klarer Sieg für Millionen Sparer: Mit seinen heutigen Urteilen bestätigte der BGH die Klagen der Verbraucherzentrale gegen die Saalesparkasse und die Ostsächsische Sparkasse Dresden. Dies bedeutet: Sparkassen müssen Prämiensparverträge neu berechnen und Betroffenen Nachzahlungen leisten, die im vierstelligen Bereich liegen!

„Heute ist ein guter Tag für geprellte Prämiensparer“, sagt Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands. „Sparkassen müssen jetzt handeln und Entschädigungen auszahlen.“ Auch Andreas Eichhorst von der Verbraucherzentrale Sachsen zeigt sich zufrieden: „Wir haben als erste Verbraucherzentrale die falsche Zinsanpassung aufgedeckt. Nun müssen alle Sparkassen ihre Verträge neu berechnen.“

Prämiensparverträge, die in den 1990er und frühen 2000er Jahren verkauft wurden, versprachen hohe Prämien bei langen Laufzeiten. Viele Verträge enthielten jedoch Klauseln, die es den Banken erlaubten, die Zinssätze einseitig zu ändern. Das führte dazu, dass die Sparer zu wenig Zinsen bekamen.

Bereits 2004 erklärte der Bundesgerichtshof diese Klauseln für unzulässig. Doch wie die Zinsen korrekt berechnet werden müssen, war lange unklar. Erst jetzt hat der BGH dazu Maßstäbe gesetzt, die bundesweit für alle Prämiensparverträge gelten.

Was müssen Sie tun, wenn Sie betroffen sind?

Für rund 1,1 Millionen Prämiensparer in Deutschland, die noch solche Verträge haben, bedeutet das Urteil bares Geld. Die Sparkassen sind verpflichtet, die Zinsen nachträglich zu berechnen und die Differenz auszuzahlen. Gerade in Zeiten niedriger Zinsen waren die Institute versucht, sich von diesen Altverträgen zu trennen - oft durch Kündigungen , die ebenfalls vor Gericht landeten.

Wer einen Prämiensparvertrag hat, sollte jetzt schnell handeln. Denn auch wenn der BGH die Richtung vorgibt, müssen die Ansprüche individuell gegenüber den Banken geltend gemacht werden. Experten raten, sich nicht auf lange Prozesse einzulassen, sondern die Zinsnachzahlungen aktiv einzufordern.

„Sparkassen könnten auf Einzelklagen warten“, sagt Michael Hummel von der Verbraucherzentrale Sachsen. „Aber es ist unwahrscheinlich, dass sie das aussitzen, denn es stehen viele Rechtsdienstleister bereit, um die Ansprüche der Verbraucher durchzusetzen.“

Betroffene müssen sich beeilen!

Betroffene müssen sich aber beeilen. Denn Ansprüche verjähren nach drei Jahren. FOCUS online rät: Melden Sie Ihre Forderungen bei der Sparkasse ein. Setzen Sie dazu ein Schreiben auf. Die Verbraucherzentrale Bundesverband sagt dazu: „Verbraucher haben Anspruch auf korrekte Zinsberechnung - auch rückwirkend für die gesamte Vertragslaufzeit!“

Hier ist ein Musterbrief, den Prämiensparer an ihre Sparkasse schicken können, um die Nachberechnung der Zinsen und die Auszahlung der Nachzahlungen einzufordern:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte Sie, mir für die gesamte Vertragslaufzeit des o.g. Sparvertrags (Nr. xxxx) anhand einer tabellarischen Aufstellung nachvollziehbar darzulegen, wie sich der Referenzzins und der Vertragszins entwickelt haben. Ich möchte nachvollziehen können, ob das zu Vertragsbeginn bestehende Verhältnis zwischen Vertrags- und Referenzzins während der Vertragslaufzeit beibehalten wurde.

Dabei beziehe ich mich auf Urteile des Bundesgerichtshofs, die auf den oben genannten Sparvertrag mit variabler Grundverzinsung und Bonusvereinbarung anwendbar sind (Az: XI ZR 140/03, XI ZR 197/09, XI ZR 52/08, XI ZR 361/01, XI ZR 508/15, XI ZR 234/20, XI ZR 257/21). Vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass der Bundesgerichtshof auch in seinen jüngsten Urteilen vom 24. Januar 2023 und vom 9. Juli 2024 im Rahmen der Musterfeststellungsklage erneut die Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstandes des Vertragszinses zum Referenzzins, einen langfristigen Referenzzinssatz sowie eine monatliche Zinsanpassung als einzig interessensgerecht im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung erachtet hat.

Ich fordere Sie auf, den Vertrag rückwirkend zum Vertragsbeginn gemäß den Vorgaben des BGH neu und in nachvollziehbarer Weise abzurechnen. Ihrer abschließenden Stellungnahme sehe ich bis zum (geben Sie hier ein Datum ein; zwei Wochen ab Verschicken des Briefs) entgegen. Bitte teilen Sie mir außerdem mit, wie hoch die Nachzahlung ausfällt und bis wann ich mit der Auszahlung rechnen kann.

Mit freundlichen Grüßen