Blick in Mietvertrag lohnt - Nebenkostenprivileg fällt weg: Diese Mieter sind nicht betroffen

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Das Nebenkostenprivileg gehört seit Ende Juni 2024 der Vergangenheit an. Doch nicht alle Mieter beziehungsweise Mietverträge sind betroffen.

Nicht vom Nebenkostenprivileg betroffen: Mieter mit alten Bruttomietverträgen

Das Nebenkostenprivileg besagt, dass die Versorgung mit Kabelfernsehen in Mehrfamilienhäusern über Sammelverträge läuft – ob die Mieter nun Kabelfernsehen brauchen/wollen oder nicht. Doch am 30. Juni 2024 endete diese Regelung. Seitdem können Mieter frei entscheiden, auf welchen Weg Sie Fernsehen empfangen möchten.

Aber: Vom Wegfall des Nebenkostenprivilegs sind nicht alle Mieter betroffen. Hier spielt nämlich die Art des Mietvertrags eine entscheidende Rolle.

Bei älteren Mietverträgen kann es sich um sogenannte Bruttomietverträge handeln. Bei diesen Verträgen zahlen Mieter jeden Monat neben der Miete für den Wohnraum auch die vollständigen Nettokosten in Form eines vertraglich festgelegten Betrags. Bis auf Heiz- und Warmwasserkosten gibt es hier keine Jahresendabrechnung der Nebenkosten.

Nur Mieter mit einem Nettovertrag müssen sich um neuen Kabelanschluss kümmern

Da mit dem Wegfall des Nebenkostenprivilegs die Umlagefähigkeit der Kosten für das Kabelfernsehen in der Nebenkostenabrechnung nichtig wird, sind Bruttomietverträge nicht betroffen. Hier werden Mietkosten samt Nebenkosten durch eine pauschale Zahlung abgegolten und fallen somit nicht in die Umlagefähigkeit.

Wenn Sie hingegen einen heute gängigen Nettomietvertrag abgeschlossen haben, zahlen Sie neben der Kaltmiete auch Vorauszahlungen für sämtliche Nebenkosten, wozu auch der Kabelanschluss gehört. Die tatsächlich angefallenen Nebenkosten werden in der Jahresendabrechnung berechnet. Mieter müssen hier entweder etwas nachzahlen oder bekommen Geld zurück.

Wenn Sie einen Nettomietvertrag haben, sind Sie vom Nebenkostenprivileg betroffen. In diesem Fall müssen Sie sich seit Ende Juni 2024 selbst um ihren TV- beziehungsweise Kabel-Anschluss kümmern.