"Mini Rostbratwürstchen" dürfen weiter wie Nürnberger Würstchen aussehen

Als "Mini Rostbratwürstchen" angebotene Würste dürfen auch weiterhin wie Nürnberger Bratwürste aussehen. Das Landgericht München I wies die Klage eines Vereins von Herstellern Nürnberger Rostbratwürste gegen ein Unternehmen aus Niederbayern ab. (Daniel ROLAND)
Als "Mini Rostbratwürstchen" angebotene Würste dürfen auch weiterhin wie Nürnberger Bratwürste aussehen. Das Landgericht München I wies die Klage eines Vereins von Herstellern Nürnberger Rostbratwürste gegen ein Unternehmen aus Niederbayern ab. (Daniel ROLAND)

Als "Mini Rostbratwürstchen" angebotene Würste dürfen auch weiterhin wie Nürnberger Bratwürste aussehen. Das Landgericht München I wies am Donnerstag die Klage eines in Franken ansässigen Vereins von Herstellern Nürnberger Rostbratwürste gegen ein Unternehmen aus Niederbayern ab. Die Richter sahen keine Verbrauchertäuschung.

Der Verein vertritt die Interessen von Herstellern Nürnberger Würstchen, die nach EU-Recht zu der "geschützten geografischen Angabe" zählen. Typisches äußeres Merkmal dieser Würstchen ist, dass sie vergleichsweise klein sind. Der Verein verlangte, dass der niederbayerische Produzent die Produktion seiner "Mini Rostbratwürstchen" einstellen muss.

Der Schutzverband als Kläger argumentierte, dass der Hersteller die charakteristische Form und Größe übernommen habe. Auch ohne explizite Bezeichnung der Würste als "Nürnberger" sei dies eine Verletzung der geografischen Angabe. Der Hersteller habe außerdem seine Würste im Internet auf einem Teller mit Weißbrot, Sauerkraut und Senf präsentiert und damit so, wie typischerweise Nürnberger serviert werden.

Das Landgericht urteilte hingegen in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil, dass die Größe und Form der "Mini-Rostbratwürstchen" keinen Bezug zu einer bestimmten geografischen Herkunft herstellen. Die Größe der Würste sei angesichts der Vielfalt der erhältlichen Würste in vergleichbarer Form und Größe keine besonders unterscheidungsfähige Eigenschaft. Es liege auch keine Irreführung vor.

Der Durchschnittsverbraucher nimmt nach Auffassung des Gerichts das beanstandete Produkt in einem Umfeld wahr, in dem ihm eine Vielzahl an unterschiedlichen Wurstprodukten in identischer oder ähnlicher Form und Größe gegenübertrete. Er sei daher daran gewöhnt, in der konkreten Verkaufssituation nach anderen, unterscheidungskräftigen Kriterien auszuwählen.

Ein solches unterscheidungskräftiges Kriterium sei die konkrete Bezeichnung - damit bleibe die Angabe "Nürnberg" oder "Nürnberger" auf der Packung maßgeblich. Auf diese verzichtete aber der Hersteller aus Niederbayern.

ran/ilo