Oberlandesgericht Köln gibt Erzbischof Woelki in Streit mit "Bild"-Zeitung Recht

Das Oberlandesgericht Köln hat Erzbischof Rainer Maria Woelki im Streit um strittige Äußerungen der "Bild"-Zeitung Recht gegeben. Das Gericht wies eine Berufungsklage des Axel-Springer-Verlags nach Angaben einer Gerichtssprecherin zurück. (Tobias Schwarz)
Das Oberlandesgericht Köln hat Erzbischof Rainer Maria Woelki im Streit um strittige Äußerungen der "Bild"-Zeitung Recht gegeben. Das Gericht wies eine Berufungsklage des Axel-Springer-Verlags nach Angaben einer Gerichtssprecherin zurück. (Tobias Schwarz)

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat Erzbischof Rainer Maria Woelki im Streit um strittige Äußerungen der "Bild"-Zeitung Recht gegeben. Das Gericht wies eine Berufungsklage des Axel-Springer-Verlags am Donnerstag nach Angaben einer Gerichtssprecherin zurück. In voriger Instanz hatte das Landgericht Köln im vergangenen Jahr der Klage von Kardinal Woelkis gegen die Veröffentlichung bestimmter Passagen eines Onlineartikels vom Mai 2021 stattgegeben. Das OLG bestätigte den Unterlassungsanspruch Woelkis nun.

Der Erzbischof warf Verlag und Chefreporter unzutreffende Berichterstattung vor. Dabei ging es um den Fall eines Pfarrers, der vor mehr als 20 Jahren sexuellen Kontakt zu einem Minderjährigen gehabt haben soll. Auch später gab es Missbrauchsvorwürfe gegen ihn. Woelki beförderte den Priester 2017 zum stellvertretenden Stadtdechanten von Düsseldorf.

Der Erzbischof gab stets an, von den Hinweisen gegen den Priester bei dessen Beförderung nichts gewusst zu haben. Das Landgericht entschied, dass bestimmte Passagen des strittigen Artikels dahingehend verstanden werden könnten, dass Woelki bei der Beförderung Kenntnis von Inhalten der Personalakte des Pfarrers gehabt habe, unter anderem eine dokumentierte Warnung der Polizei.

Wie das OLG nun bestätigte, wurde Woelki durch die strittigen Passagen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Gericht sah die Berichterstattung der Zeitung über die mögliche Kenntnis Woelkis über entsprechende Dokumente und Hinweise als mehrdeutig an.

Es konnte demnach der Eindruck entstehen, dass Woelki entsprechende Unterlagen gekannt habe. Dazu befand das OLG, der "Presse sei es zumutbar, ausreichend klar und deutlich zu formulieren". Dies sei aber in diesem Fall nicht geschehen.

Auch sei die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden gewesen, erklärte das Gericht weiter. Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingelegt werden.

tbh/cfm