Anklage fordert in neuem Prozess um Amokfahrt von Trier lebenslange Haft

Im neuerlichen Prozess um die tödliche Amokfahrt von Trier hat die Staatsanwaltschaft lebenslange Haft wegen Mordes gefordert. Sie forderte in ihrem Plädoyer zudem eine Verurteilung wegen versuchten Mordes, wie eine Gerichtssprecherin mitteilte. (Jean-Christophe VERHAEGEN)
Im neuerlichen Prozess um die tödliche Amokfahrt von Trier hat die Staatsanwaltschaft lebenslange Haft wegen Mordes gefordert. Sie forderte in ihrem Plädoyer zudem eine Verurteilung wegen versuchten Mordes, wie eine Gerichtssprecherin mitteilte. (Jean-Christophe VERHAEGEN)

Im neuerlichen Prozess um die tödliche Amokfahrt von Trier vom 1. Dezember 2020 mit sechs Toten hat die Staatsanwaltschaft erneut lebenslange Haft wegen Mordes gefordert. Sie forderte in ihrem Plädoyer am Donnerstag, den Angeklagten zudem wegen versuchten Mordes und versuchten Totschlag zu verurteilen, wie eine Gerichtssprecherin der mitteilte.

Die Staatsanwaltschaft beantragte zudem, eine besondere Schwere der Schuld festzustellen und den Mann in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Die Verteidigung forderte in ihrem Plädoyer einen Freispruch wegen Schuldunfähigkeit und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das Urteil soll am Montag verkündet werden.

Bei der Attacke in der Fußgängerzone waren fünf Menschen unmittelbar getötet worden, ein weiteres Opfer starb rund elf Monate später an den Folgen. Im Februar 2024 starb ein weiterer Verletzter. Das Landgericht Trier verurteilte Bernd W. bereits im August 2022 zu lebenslanger Haft. Zudem stellte es die besondere Schwere der Schuld fest und ordnete die Unterbringung in der Psychiatrie an.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hob diese Entscheidung wegen Rechtsfehlern jedoch zum größten Teil auf. Demnach hatte das Landgericht Fehler bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten gemacht. Einem psychiatrischen Gutachten zufolge leidet W. an einer Wahnstörung und einer paranoiden Schizophrenie.

Die Trierer Richterinnen und Richter gingen davon aus, dass seine Schuldfähigkeit durch die Krankheit erheblich vermindert, aber nicht aufgehoben sei. Die gerichtliche Rekonstruktion des Tatablaufs beanstandete der BGH allerdings nicht. Er verwies das Verfahren zurück nach Trier.

ald/cfm