Dreieinhalb Jahre Haft für früheren Bundeswehroffizier wegen Spionage für Russland

Wegen Spionage für Russland hat das Oberlandesgericht Düsseldorf einen früheren Bundeswehroffizier zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt. Er leitete laut Anklage Informationen an russische Geheimdienste weiter. (Ina FASSBENDER)
Wegen Spionage für Russland hat das Oberlandesgericht Düsseldorf einen früheren Bundeswehroffizier zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt. Er leitete laut Anklage Informationen an russische Geheimdienste weiter. (Ina FASSBENDER)

Wegen Spionage für Russland hat das Oberlandesgericht Düsseldorf einen früheren Bundeswehroffizier zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt. Das Gericht sprach Thomas H. am Montag der geheimdienstlichen Agententätigkeit in Tateinheit mit Verletzung des Dienstgeheimnisses schuldig. Demnach begründeten neben beruflichen Belastungen und gesundheitlichen Beschwerden auch politische Ansichten des 54-jährigen Angeklagten die Tat.

Den Gerichtsfeststellungen zufolge hatte der Angeklagte aus eigenem Antrieb Informationen zur Weiterleitung an russische Geheimdienste übermittelt. Der frühere Hauptmann warf das fragliche Material demnach im Mai 2023 in einen Briefkasten des russischen Generalkonsulats in Bonn. Später wandte er sich auch an die russische Botschaft in Berlin. Dabei bot er eine Zusammenarbeit an.

Beschafft hatte sich H. die Daten bei seiner Arbeit beim Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr in Koblenz, wo er im Dienstgrad eines Hauptmanns in einer Leitungsfunktion tätig war. Das Amt vergibt jährlich Rüstungsaufträge in Milliardenhöhe.

Unter den eingeworfenen Materialien befand sich laut Gericht neben ausgedruckten Seiten geheimer Dokumente auch eine CD mit mehreren Dateien. Diese enthielten technische Daten. Dies sollte den Angeklagten demnach als Berufssoldaten ausweisen und seinen Zugang zu sensiblen Materialien untermauern.

Die Bekanntgabe dieser Daten könne grundsätzlich einen Nachteil für die Verteidigungsfähigkeit Deutschlands bedeuten, befand das Gericht. Einen für die rechtliche Einordnung relevanten "schweren" Nachteil sah der Senat jedoch nicht als gegeben. Er berief sich dabei auf eine Einschätzung des Bundesverteidigungsministeriums.

Zum Motiv hatte der Angeklagte in dem Verfahren geäußert, er habe durch sein Andienen an Russland gehofft, dass er im Fall eines russischen Angriffs auf Deutschland gewarnt werde. Dann hätte er sich und seine Familie rechtzeitig in Sicherheit bringen können. Das Gericht bezeichnete dies als "absurde Motivation". Der Angeklagte hatte sich zum Auftakt selbst von seiner damaligen Sichtweise distanziert.

Was genau den Angeklagten zu der Tat veranlasst habe, habe "nicht ganz geklärt werden" können, erklärte das Gericht in der Urteilsverkündung. Das Gericht ging davon aus, dass psychische und familiäre Probleme wie auch Arbeitsbelastungen in die Tat hineinspielten. Der Angeklagte hatte unter anderem gesundheitliche Beschwerden im Zusammenhang mit einem Burnoutsyndrom geschildert.

Laut Gericht spielte jedoch auch eine politische Grundunzufriedenheit des Angeklagten in die Tat hinein. Dieser sei der Auffassung gewesen, dass die Regierung nicht auf der Seite der Bürger stehe. Vor allem habe sich die deutsche Militärhilfe für die Ukraine mit den Ansichten des Angeklagten nicht vertragen.

Dabei habe sich der Angeklagte auch an politische Parteien gewandt, die sich gegen eine militärische Unterstützung der Ukraine positionierten - laut Gericht "unabhängig, ob links oder rechts". Nach ersten Kontakten zur Linken sei der Angeklagte schließlich in die AfD eingetreten. Inzwischen habe er seinen Austritt erklärt.

Der Angeklagte zeigte sich in dem Verfahren weitgehend geständig und kooperativ, was strafmildernd berücksichtigt wurde. Auch habe H. bis zu der Tat in geordneten Verhältnissen gelebt und sei nicht straffällig geworden. Das Urteil entsprach der Forderung der Bundesanwaltschaft, welche die Anklage führte. Die Verteidigung hatte eine Entscheidung im Ermessen des Gerichts beantragt. Gegen das Urteil ist Revision möglich.

tbh/cfm