Better Life: Haftung sicher ausschließen - auf diesen Satz sollte man als Verkäufer auf Kleinanzeigen achten

Wer unbrauchbare Weihnachtsgeschenke oder alte Gegenstände loswerden will, nutzt hierfür gerne Online-Plattformen wie Kleinanzeigen. Das ist günstig und unkompliziert, denn schließlich entfällt für Privatpersonen die Sachmängelhaftung - oder? Tatsächlich passiert dies nur mit der richtigen Formulierung.

Auch Privatverkäufer müssen bei Kleinanzeigen auf einen rechtsgültigen Haftungsausschluss achten (Symbolbild: Getty Images)
Auch Privatverkäufer müssen bei Kleinanzeigen auf einen rechtsgültigen Haftungsausschluss achten (Symbolbild: Getty Images)

Viele einstige Second-Hand-Verkaufsplattformen im Internet sind mittlerweile Spielwiese für gewerbliche Verkäufer geworden, aber bestimmte Oasen wie Kleinanzeigen werden nach wie vor von Privatpersonen genutzt, um aussortierte Sachen loszuwerden.

Meist ist dies eine simple Angelegenheit, da viele gewerbliche Pflichten und Vorschriften für Privatverkäufer nicht gelten. In vielerlei Hinsicht herrschen hierbei jedoch auch Irrtümer, die Kleinanzeigen, Händler in rechtliche Schwierigkeiten bringen könnten.

Ohne Haftungsausschluss gilt auch für Privatpersonen Gewährleistungspflicht

Zwar stimmt es, dass private Verkäufer kein Recht auf Umtausch oder Rücknahme anbieten müssen. Ein Irrtum ist es laut Stiftung Warentest jedoch, dass für Privatpersonen keinerlei Garantie oder Gewährleistung besteht. Tatsächlich muss jeder Verkäufer eine einwandfreie Ware bieten, die der Beschreibung des Angebots entspricht. Wer eine alte Waschmaschine verkauft, die nicht mehr einwandfrei läuft, muss dies bei jedem Verkaufsangebot - auch bei Kleinanzeigen - auch so angeben.

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Nach Gesetz müsste außerdem auch eine Privatperson eine zweijährige Gewährleistung anbieten. Zeigen sich innerhalb dieser Frist Mängel, müssten sie ihn ersetzen, reparieren oder Geld zurückzahlen. Zu vermeiden ist dies mit einem Haftungsausschluss, der jedoch rechtssicher formuliert sein muss.

So formuliert man den Haftungsausschluss richtig

Ein formloser Hinweis wie "Da es sich um einen Privatverkauf handelt, entfallen Garantie und Rück­gaberecht" reicht hierbei nicht, wie Stiftung Warentest warnt. Bei einer Reklamation wäre eine solche Formulierung rechtlich wirkungslos.

Auf der sicheren Seite sei man mit diesem Satz: "Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung."

Wer wiederholt private Verkäufe online tätigt, solle der Organisation zufolge folgenden Hinweis hinzufügen: "Die Haftung auf Schadenersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahrlässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt davon unberührt." Sonst, so warnt Stiftung Warentest, gilt der Hinweis rechtlich nach mehrfacher Wiederholung als Allgemeine Geschäftsbedingung, die wiederum strengere Auflagen mit sich bringt - unter anderem eine Sachmängelhaftung.

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