Abschaffung des Nebenkostenprivilegs: Das müssen Sie wissen
Das sogenannte Nebenkostenprivileg wird zum 1. Juli 2024 abgeschafft. Was das für Ihren persönlichen TV-Kabelanschluss bedeutet, erfahren Sie hier.
Die Tage des Nebenkostenprivilegs sind gezählt: Zweieinhalb Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Abschaffung endet am 30. Juni die Übergangsfrist. Doch was bedeutet das Nebenkostenprivileg überhaupt? Und was ändert sich mit der Abschaffung für die Verbraucherinnen und Verbraucher? Lesen Sie die wichtigsten Informationen rund um Ihren TV-Kabelanschluss hier.
Was ist das Nebenkostenprivileg?
Das sogenannte Nebenkostenprivileg bezeichnet die Möglichkeit für Vermieterinnen und Vermieter, die für einen TV-Kabelanschluss anfallenden Nebenkosten auf die Mieterinnen und Mieter umzulegen. Bislang hatten Hauseigentümer und Hausverwaltungen oft sogenannte Sammelverträge mit dem Kabelnetzbetreiber abgeschlossen. Die Abrechnung erfolgte in dem Fall über über die Nebenkostenabrechnung. Die Hausverwaltung oder die Vermieterinnen und Vermieter leiteten den Gesamtbetrag dann an die Kabelnetzbetreiber weiter. Ähnliche Verfahren werden oftmals bei Internet- und Telefonanschlüssen angewendet.
Was spricht für die Abschaffung des Nebenkostenprivilegs?
Anders als bei der Einführung des Kabelfernsehens vor 40 Jahren gibt es inzwischen zahlreiche Wege, Fernsehen zu empfangen: Neben dem klassischen Kabelanschluss sind dies der Empfang über Satellit, Antenne oder das Internet. All diejenigen Mieterinnen und Mieter, die sich für einen derartigen Weg entschieden, mussten bislang oft zweimal zahlen: einmal über die Nebenkostenabrechnung und einmal für ihren privat gewählten Übertragungsweg.
Welche Folgen hat die Abschaffung?
Mit der Abschaffung des Nebenkostenprivilegs werden viele Bewohnerinnen und Bewohner aus großen Wohneinheiten ihre Kabelverträge kündigen. Beim Kabelanschluss dürfte die Abschaffung somit zu einer leichten Kostensteigerung führen: Angaben der Verbraucherzentrale zufolge, könnten die Kosten für einen Einzelnutzungsvertrag beim Kabelanbieter künftig bei circa acht bis zehn Euro pro Monat liegen.
Komplizierter wird es für Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer: Hier gilt weiterhin der Beschluss der Eigentümergemeinschaft. Nimmt diese keine Kündigung der Mehrnutzerverträge vor, müssen Eigentümerinnen und Eigentümer weiterhin für den TV-Empfang über das Hausgeld bezahlen, dürfen die Kosten aber nicht mehr auf ihre Mieterinnnen und Mieter umwälzen.
Auch Empfänger des Arbeitslosengelds II müssen sich umstellen: Bislang bekamen sie den Kabelanschluss bezahlt, sofern er über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet wurde. Individuelle Verträge werden bislang nicht vom Amt übernommen.
Welche alternativen Möglichkeiten für den Fernsehempfang gibt es?
Die größte Programmvielfalt bietet derzeit der Fernsehempfang über Satellit. Hierfür benötigen Verbraucherinnen und Verbraucher eine Satellitenschüssel auf dem Dach, an der Hauswand oder auf dem Balkon. Mit ihr können sowohl öffentlich-rechtliche als auch private Sender empfangen werden. Um letztere in HD-Qualität empfangen zu können, wird allerdings ein Aufpreis von sechs bis neun Euro fällig.
Auch mit einer Dach- oder Zimmerantenne lassen sich sowohl öffentlich-rechtliche als auch private Sender empfangen. Erstere sind kostenfrei, für letztere wird ein Beitrag von circa acht Euro pro Monat fällig.
Die letzte Alternative ist der Fernsehempfang über das Internet. Öffentlich-rechtliche Prorgramme können kostenlos über eine App oder den Browser abgerufen werden. Für private Sender ist teils ein Streaming-Dienst nötig. Die Kosten liegen hier bei bis zu 20 Euro im Monat.